Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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5.2.2 Personelle Auswirkungen

Zu einem Mehraufwand führen zum einen die Umsetzung der Motion WAK-S 16.3431 betreffend Subventionen sowie die neuen Steuerausnahmen für Teilnahmegebühren an kulturellen Anlässen (Motion Page 17.3657) und für Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen (Motion Humbel 19.3892). Der Grund für diesen Mehraufwand liegt darin, dass wegen der notwendig werdenden Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen die Fehlerquellen für die Steuerpflichtigen zunehmen und deshalb auch der Kontrollbedarf grösser wird. Zum anderen ergibt sich ein Mehraufwand aus der Auskunftspflicht für Internet-Plattformen, wer über ihre Plattform Dienstleistungen erbringt. Die Einholung und Auswertung der Informationen ist aufwändig. Dieser Aufwand dient dazu, die ausländischen Unternehmen den Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gleichzustellen, wie es von den betroffenen Verbänden sowie auch vom Parlament in verschiedenen Vorstössen insbesondere zum Online-Versandhandel und zum Einkaufstourismus gefordert wurde. Dieser Zusatzaufwand ist nicht einmalig, sondern wiederkehrend, da angestrebt wird, systematisch Informationen einzuholen und auszuwerten.

Ein Mehraufwand ist auch davon zu erwarten, dass die ESTV eruieren muss, welche Versandhandelsunternehmen und Plattformen sich zu Unrecht nicht haben eintragen lassen oder ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht nachkommen. Da eine Verfügung eines Einfuhrverbots für die von diesen Unternehmen gelieferten Gegenstände oder eine Verfügung auf entschädigungslose Vernichtung dieser Gegenstände einschneidende Massnahmen darstellen, sind in diesem Bereich besondere Abklärungen durch Mitarbeitende der ESTV erforderlich.

Auf der anderen Seite ergibt sich bei der jährlichen Abrechnung insgesamt ein leichter Minderaufwand für die ESTV. Zwar haben die Wechsel zwischen der viertel- oder halbjährlichen Abrechnung zur jährlichen Abrechnung und zurück – ob von der steuerpflichtigen Person gewünscht oder wegen Nichteinhaltens der Vorschriften von der ESTV vorgeschrieben – sowie die Anpassungen der Akontorechnungen aufgrund von Gesuchen der steuerpflichtigen Personen einen Zusatzaufwand für die ESTV zur Folge. Aber dafür sind dank der jährlichen Abrechnung weniger Abrechnungen zu bearbeiten. Da schon heute der weitaus überwiegende Teil der Abrechnungen vollautomatisch von der ESTV kontrolliert und verbucht wird, hält sich dieser Minderaufwand allerdings in Grenzen.

Bei der Umsetzung dieser Vorlage ist voraussichtlich mit einem personellen Mehrbedarf der ESTV zu rechnen. Der effektive Mehrbedarf wird im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zu definieren sein, dürfte aber 6 Vollzeitstellen nicht übersteigen.

Für die EZV ergibt sich aus der Befugnis, auf Verfügung der ESTV hin Sendungen zu vernichten, kein Mehrbedarf an Personal. Hingegen geht ihr Mehraufwand zu Lasten der Kontrolltätigkeit in anderen Vollzugsbereichen.