Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten
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auch ohne Zustimmung der betroffenen Personen und Unternehmen, weiterhin notwendig. Die entsprechende Gesetzesanpassung gilt während der gesamten Geltungsdauer des vorliegenden Gesetzes.
2. Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember 201063
Die PostFinance AG war zur Teilnahme am Programm zur Gewährung von Bürgschaften zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus nach Massgabe der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung berechtigt. Demnach durfte sie ihren per Stichtag 25. März 2020 bestehenden Kundinnen und Kunden verbürgte Kredite (Überzugslimiten) von bis zu 500 000 Franken gewähren und wurde im entsprechendem Umfang vom Kreditvergabeverbot nach Artikel 3 Absatz 3 des Postorganisationgesetzes (POG) befreit. Die unter dem Covid-19-Programm gewährten Kredite darf die PostFinance AG längstens bis zu deren vollständigen Amortisation nach Massgabe von Artikel 3 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes weiterführen. Die Befreiung vom Kreditvergabeverbot nach Artikel 3 Absatz 3 POG reduziert sich fortwährend insbesondere im Umfang der geleisteten Amortisationen sowie im Umfang der Honorierungen durch die Bürgschaftsorganisationen.
3. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200364
Die Schweizerische Nationalbank (SNB) bearbeitet in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben eine Vielzahl von Daten juristischer und teilweise natürlicher Personen. Diese Informationen über Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer, Unternehmen und Haushalte sind eine Grundvoraussetzung für die Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Gerade die Daten zur Kreditvergabe durch die Banken während der Covid-19-Epidemie sind zentral für die Aufgabenerfüllung der SNB. Die Covid-19- Epidemie wirkt sich unmittelbar auf die schweizerische Volkswirtschaft aus und ist damit auch für die Mandatserfüllung der SNB relevant, beispielsweise für die Versorgung des Schweizerfranken-Geldmarkts mit Liquidität (Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Nationalbankgesetzes, NBG), den Beitrag der SNB zur Stabilität des Finanzsystems (Art. 5 Abs. 2 Bst. e NBG) und die Erstellung der Zahlungsbilanz (Art. 15 Abs. 2 NBG). Aus diesem Grund ist es für die Aufgabenerfüllung der SNB unerlässlich, dass sie die Daten zur Kreditvergabe der Banken, die sie im Rahmen der Refinanzierung der Covid-19-Kredite sowie weiterer Kredite von den Banken erhält, über die reine Abwicklung der Refinanzierung hinaus im Rahmen ihres bestehenden gesetzlichen Mandats bearbeiten kann.
Gemäss den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regeln kann die SNB als Bundesorgan Personendaten bearbeiten, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Unerheblich ist dabei, ob sie die benötigten Daten bei den betroffenen Personen direkt erhebt oder bei Dritten (z. B. den Banken) beschafft, oder aber ob sie auf die vorhandenen statistischen Daten zurückgreift.
Im Unterschied zu den Bereichen Statistik, Finanzstabilität und Überwachung systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen, in denen die Datenbearbeitung im NBG explizit erwähnt wird, ist die Rechtsgrundlage für die Datenerhebung und
63 SR 783.1
64 SR 951.11