Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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Organe; Strafbestimmung; Recht zur Strafanzeige; beschränkte Abweichung vom Kreditvergabeverbot für die PostFinance AG).

Der Bundesrat beantragt dem Parlament Regelungen, mit denen die Phasen 2 und 3 bewusst im Sinne einer Kontinuität zur Phase 1 und somit zur COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung normiert werden. Das mit den Kreditgeberinnen, der SNB und den vier Bürgschaftsorganisationen entwickelte und in der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung verankerte Kredit-Bürgschaftssystem darf nach Ansicht des Bundesrats nicht so stark verändert werden, dass Rechtsunsicherheit geschaffen wird und allenfalls Zehntausende von Kredit- und Bürgschaftsverhältnissen und die entsprechenden Verträge nachträglich angepasst werden müssten. Bei neu verursachter Rechtsunsicherheit könnten sich die Kreditgeberinnen sogar veranlasst sehen, die Amortisation von Krediten zu beschleunigen und wegen Rückständen oder Ausfällen die Bürgschaften in grösserem Umfang zu ziehen, um ihren administrativen Aufwand und ihr finanzielles Risiko zu minimieren. Dies wäre nicht im Interesse der Bürgschaftsorganisationen und des Bundes, der die entsprechenden Verluste tragen müsste. Es wäre aber auch nicht im Interesse des Bundes, wenn eine grosse Anzahl der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer in Konkurs fallen würde. Sowohl die Bestimmungen der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung als auch jene des Vorentwurfs sind vor dem Hintergrund dieses notwendigen Gleichgewichts zu sehen. Deshalb sieht die Vorlage für die Bürgschaftsorganisationen eine ausreichende Flexibilität vor, etwa bei der Ziehung der Bürgschaften und danach bei der Bewirtschaftung der auf sie übergegangenen Forderungen. Beispielsweise sollen sie unter Mitwirkung der Kreditgeberinnen die Dauer der Bürgschaften verlängern und Rangrücktritte genehmigen können (Art. 3 sowie Art. 7 f.).

1.4.2 Wesentliche Punkte der Vorlage

Die wesentlichen Punkte des zukünftigen Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes sind die Folgenden:

- Es bestehen rund 128 000 Kredit- und Bürgschaftsverhältnisse. Deshalb übernimmt die Vorlage die gemäss Artikel 6 Absatz 3 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung unzulässigen Mittelverwendung materiell grundsätzlich unverändert (Art. 2 Abs. 2). Neu zulässig ist die Verwendung von Covid-19-Kreditmitteln für Neuinvestitionen. Die Strafbestimmung wird ebenfalls materiell unverändert in die Vorlage überführt; sie bezieht sich insbesondere auf diese unzulässigen Mittelverwendungen (Art. 26). Stellt die Revisionsstelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers im Rahmen der eingeschränkten oder ordentlichen Prüfung der Jahres- oder Konzernrechnung eine Verletzung des Verwendungsverbots fest, so setzt sie ihr oder ihm eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt, so muss die Revisionsstelle neu die zuständige Bürgschaftsorganisation informieren (Art. 24).

- Die Covid-19-Kredite sollen weiterhin innerhalb von fünf Jahren amortisiert werden. Bedeutet die fristgerechte Amortisation eine erhebliche Härte für die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer, so kann die Kreditgeberin die Amortisationsfrist mit Zustimmung der Bürgschaftsorganisation ge-