Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten
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stützt auf einen Amortisationsplan angemessen verlängern, sofern dadurch für den Bund die finanziellen Risiken reduziert werden können. Die gesamte Laufdauer des Covid-19-Kredits darf aber zehn Jahre (bisher 7 Jahre) nicht überschreiten (Art. 3). Von dieser Verlängerungsmöglichkeit profitieren auch die weiteren Gläubigerinnen und Gläubiger der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers, da insbesondere ein Konkursverfahren fast immer mit grösseren finanziellen Ausfällen verbunden ist.
- Materiell unverändert bleibt hingegen die Festlegung des Zinses: Der Bun-
desrat (bisher: das EFD) wird auf Antrag des EFD jährlich die Zinssätze an die Marktentwicklungen anpassen. Zuvor hört das EFD die teilnehmenden Banken an. Solange sich die Schweizer Volkswirtschaft aufgrund der Folgen der Covid-19-Epidemie in einer rezessiven Phase befindet, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Zinsumfeld massgeblich verändert. Zudem ist dieser Anpassungsmechanismus das Resultat von Verhandlungen mit den Banken. Er kann daher nicht einseitig angepasst werden (Art. 4).
- Ergänzt werden in der Vorlage die Rechte und Pflichten der vier Bürg-
schaftsorganisationen insbesondere in Bezug auf die Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Covid-19-Solidarbürgschaften. Ihnen soll ein angemessener Handlungsspielraum vor der Ziehung der Bürgschaften und danach bei der Bewirtschaftung der auf sie übergegangenen Forderungen gewährt werden, z. B. im Rahmen eines Nachlassverfahrens (Art. 7 f.). Auch dies kann den übrigen Gläubigerinnen und Gläubigern der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers dienen. Zur Schaffung von Rechtssicherheit wird der Beizug von Dritten durch die Bürgschaftsorganisationen explizit geregelt (Art. 9).
- Wie bei der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung soll der Daten- und
Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Parteien des Covid-19-Kredit-Bürgschaftssystems gesichert sein. Die Bearbeitung, Verknüpfung und Bekanntgabe von Personendaten und Informationen sind zentrale Aspekte der Missbrauchsvorbeugung, -bekämpfung und -verfolgung. Das Bankkunden-, Steuer-, Revisions- oder Amtsgeheimnis kann gegen die Bearbeitung, Verknüpfung und Bekanntgabe der Personendaten und Informationen weiterhin nicht geltend gemacht werden (Art. 11). Die Kreditnehmerinnen und die Kreditnehmer haben diesem Daten- und Informationsaustausch im Rahmen der vertraglichen Grundlagen des Kredits bereits zugestimmt.
- Zieht die Kreditgeberin die Solidarbürgschaft, weil die Kreditnehmerin o-
der der Kreditnehmer insbesondere mit der Amortisation des Kredits in Verzug ist, so können der Bürgschaftsorganisation Verluste entstehen. Der Bund trägt diese Verluste; die Verlusttragung bleibt materiell unverändert (Art. 13 f.). Wenn die Bürgschaftsorganisation die an sie übergegangene Forderungen später teilweise oder vollständig eintreiben kann, so gehen diese wieder eingebrachten Forderungsbeträge an den Bund (Art. 17).
- Die Möglichkeit der Kreditgeberinnen zur vereinfachten Übertragung der
Kreditforderungen zum Zweck der Refinanzierung durch die SNB bleibt