Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 23 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2020

2.15 Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, GebV-TVD

Einzig die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB) ist mit der vorgeschlagenen Höhe der Gebühren auf Ohrmarken für Kleinrassen nicht einverstanden.

Die meisten landwirtschaftlichen Organisationen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, unterstützen den Schweizerischen Bauernverband in seiner Forderung, die Ziffer 1.2 des Anhangs zu streichen. Ihrer Meinung nach sollen die Ersatzohrmarken kostenlos abgegeben werden.

Mehrere landwirtschaftliche Organisationen wie der Schweizerische Ziegenzuchtverband beantragen, eine neue Rubrik unter Ziffer 1.1.2 des Anhangs aufzuführen: Eine Einzelohrmarke ohne Mikrochip für Schlachtgitzi soll dort für CHF 0.45 aufgelistet werden.

2.16 Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft, ISLV

Zur Verordnungsänderung haben sich vor allem Kantone, Bauernverbände und bäuerliche Organisationen geäussert.

Die Kantone äussern sich positiv zu den vorgeschlagenen Änderungen. Sie weisen darauf hin, dass dem Datenschutz bei der Datenweitergabe grosse Beachtung geschenkt werden muss, insbesondere wenn es um Kontrollgrunddaten und Kontrollergebnisse geht. Bauernverbände und bäuerliche Organisationen befürworten die Änderungen. Sie möchten auch von der Möglichkeit der Datenweitergabe profitieren. Dies ist bereits heute möglich und wird in der ISLV Art. 27 Abs. 9 geregelt. Es braucht das Einverständnis der betroffenen Person.

Von den Kantonen wird die Gebührenregelung für die autorisierte Weitergabe von Daten an Dritte, die sich am Prinzip Kostenbeteiligung für den Datentransfer orientiert, begrüsst. Dies stellt aus ihrer Sicht sicher, dass der Datentransfer zu Gunsten der Bewirtschafter sicher, datenschutzkonform sowie kostengünstig erfolgen kann und dass der Aufwand der Verwaltung von den Dritten mitgetragen wird, die vom Datenbezug profitieren. Seitens Verbänden wird verlangt, dass ausschliesslich effektiven Mehrkosten in Rechnung gestellt werden. Die Organisationen der Milchbranche vertreten geschlossen eine gebührenfreie Datenweitergabe.

2.17 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Die Änderungen wurden von 39 der 46 eingegangenen Stellungnahmen als problemlos oder positiv eingestuft. Es gab einzelne kritische Stimmen betreffend neu zugelassener Stoffe in den Anhängen. Im Anhang 1 über die zugelassenen Pflanzenschutzmittel und ihre Verwendungsvorschriften wurde Wasserstoffperoxid vom Kanton Aargau wegen seiner synthetischen Herkunft und Thymol von

apisuisse wegen allfälliger geschmacklicher Wahrnehmung im Honig als kritisch für die biologische Landwirtschaft eingestuft. Im Anhang 3 wurde die Zulassung von Siliziumdioxid sowie Carnaubawachs von der Grünen Partei mit Hinweis auf die Konsumentenerwartungen abgelehnt. Die Konsumentenschutzorganisationen ASCI und FSC lehnten zusätzlich die Einführung von Tarakernmehl für tierische Erzeugnisse ab und forderten eine Deklaration von Zusatzstoffen auf den Lebensmitteln.

2.18 Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF

In der Vernehmlassung wurde die Vorlage allgemein begrüsst. Es sind darüber hinaus materielle Rückmeldungen mit Änderungsanträgen zu der Anpassung der Klassen von Kartoffelpflanzgut und der Änderung der Anforderungen für die Dinkelsortenprüfung in Anhang 1 eingegangen.

2.19 Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF

Materielle Stellungnahmen sind vom Schweizer Obstverband, JardinSuisse und der Schweizerischen Stiftung für die kulturhistorische und genetische Vielfalt von Pflanzen und Tieren ProSpecieRara eingegangen. Die Stellungnahme vom Schweizer Obstverband wird von zahlreichen Organisationen der Landwirtschaft, dem Schweizer Bauernverband und kantonalen Bauernverbänden unterstützt.

Der Schweizer Obstverband unterstützt grundsätzlich die Bemühungen zur Harmonisierung des Vermehrungsmaterialrechts im Bereich der Obstkulturarten mit den Bestimmungen der EU und die sich aus der Erweiterung des Marktes ergebenden administrativen Erleichterungen und wirtschaftlichen Chancen. Dennoch lehnt er die mit einer Angleichung verbundene Einführung einer Beschränkung des Verkehrs und der Produktion auf bestimmte Materialkategorien ab und beantragt im Allgemeinen

072.10-00009 \ COO.2101.101.4.1285687