Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 23 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2020

Gewinnbringende Veräusserung

Der SBV und viele kantonale landwirtschaftliche Organisationen lehnen die neue Berechnungsmethode ab. Die Gewinnberechnung soll nicht unabhängig vom bäuerlichen Bodenrecht erfolgen.

Neue Massnahme oder Anträge

Sechs Kantone (UR, OW, NW, ZG, AI und TG) schlagen vor, die Bestimmungen zur Rückforderung der Investitionshilfen zu ergänzen (Art. 36). Die bodenrechtliche Bewilligung soll ebenfalls als wichtiger Grund gelten. Die beantragte Ergänzung soll den Vollzug vereinfachen.

2.8 Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft, SBMV

Die Vorschläge wurden mehrheitlich begrüsst. Einige Stellungnehmende haben sich wie folg geäussert:

Unverschuldete finanzielle Bedrängnis beheben

Der Kanton SG und Uniterre schlagen vor für diese Massnahme keine minimale verzinsliche Ausgangsverschuldung vorzuschreiben.

Der Kanton GE, der SBV und viele kantonale landwirtschaftliche Organisationen sind der Meinung, dass das Wort «vorübergehend» in Artikel 1 Absatz 2 präzisiert werden muss.

Einkommen- und Vermögensgrenze

Die sozialdemokratische Partei ist gegen eine Aufhebung der Einkommensgrenze. Der Änderungsvorschlag sei ungenügend begründet.

Die Mehrheit der Kantone, KOLAS und suissemelio schlagen vor, in den Weisungen und Erläuterungen der Verordnung festzuhalten, dass in der Regel das veranlagte steuerbare Vermögen massgebend sei.

SBV und viele kantonale landwirtschaftliche Organisationen lehnen die Anpassung der Vermögensberechnung ab. Es gäbe zu viele kantonale Unterschiede bei der Berechnung des kantonalen steuerbaren Vermögens.

Bestehende verzinsliche Darlehen abzulösen (Umschuldung)

Sechs Kantone (ZH, UR, NW, AI, TG und VS) lehnen den Vorschlag ab. Grundsätzlich sollte es auch Betrieben mit einem kleineren Verschuldungsgrad möglich sein, eine Umschuldung vorzunehmen.

Informationssystem des Bundes

Die Kantone, KOLAS, suissemelio, SBV und die kantonalen landwirtschaftlichen Organisationen sind der Meinung, dass der Name des Systems in der Verordnung nicht angegeben werden soll.

Die Mehrheit der Kantone kritisieren, dass die Datenlieferung an das BLW zu umfangreich sei. Zur Definition der Datenlieferungen soll eine Arbeitsgruppe aus Vertretern von Bund und Kantonen eingesetzt werden.

2.9 Agrareinfuhrverordnung, AEV

Es sind rund 100 Stellungnahmen zu den Änderungen der AEV eingegangen. Vorschläge für eine weitere Digitalisierung der Prozesse bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Produkten, sowie nichtinhaltliche Änderungen, die auf eine Verbesserung der Verständlichkeit der Bestimmungen zielten oder den unveränderten Vollzug sicherstellten, wurden fast ausnahmslos positiv aufgenommen.

Auch die Anhebung des Teilzollkontingents Nr. 05.5 für Halal-Rindfleisch um 60 Tonnen als Folge der Motion Buttet war kaum umstritten. Mehr Widerstand erwuchs dem Vorschlag für eine Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 06.1 für luftgetrockneten Rohschinken um 1500 Tonnen. Vor allem die Produzenten von Schweinefleisch wie auch der Schweizer Fleisch-Fachverband äusserten sich aus grundsätzlichen Überlegungen wie auch aus Angst vor mehr Marktdruck auf die inländische Rohschinkenproduktion ablehnend zur vorgeschlagenen Massnahme. Vertreter des Detailhandels und der

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