Bericht SVG
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 99 Absatz 1 Buchstaben h-j
Die Bestimmungen sollen als Folge der Aufhebung von Artikel 17a (Alkoholwegfahrsperren und «Blackboxen») ebenfalls aufgehoben werden.
Artikel 99a Absatz 1
Bei Widerhandlungen mit Fahrzeugen von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit soll es
Straferleichterungen geben, um unnötige Härten zu vermeiden. Diese Taten sollen grundsätzlich als Übertretungen eingestuft und mit Busse bedroht werden. Zudem sollen die Strafandrohungen bei nicht oder nur schwach motorisierten Verkehrsteilnehmenden vereinheitlicht werden (siehe Ziff. 1.2.4).
Artikel 99a Absatz 2
Der Bundesrat muss auf Verordnungsebene die «Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder
Geschwindigkeit» bestimmen. Damit wissen die Verkehrsteilnehmenden, beim Lenken welcher Fahrzeuge die Straferleichterungen gelten und dem Bestimmtheitsgebot wird Genüge getan. Unter «Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit» fallen, sollen beispielsweise
Motorfahrräder (z. B. langsame E-Bikes), Motorhandwagen, Motoreinachser oder
Behindertenfahrstühle (vgl. auch Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 89 Absatz 1 SVG).
Zudem jene Trendfahrzeuge, die allenfalls künftig zum Verkehr zugelassen werden sollen. Diese Fahrzeuge haben eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sowie eine Leistung von maximal 2,00 kW (siehe dazu Ziffer 1.2.4.2).
Artikel 105bisAbsatz 1
Mit dieser Bestimmung soll dem ASTRA die Finanzierung von Fördermassnahmen im Allgemeinen, von Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie von entsprechenden Projekten oder Feldversuchen für die Erprobung neuer technologischer Entwicklungen ermöglicht werden. Da die fachlichen
Anforderungen dafür nach heutigem Kenntnisstand noch nicht umfassend bestimmt werden können, wird die Formulierung offen und subventionsgesetzeskonform gehalten. Fördergegenstände können beispielsweise die Mitfinanzierung von Fördermassnahmen im Rahmen der Koordinationsstelle für nachhaltige Mobilität (KOMO), die Mitfinanzierung eigener Versuchsanlagen für das automatisierte Fahren sowie von Versuchen mit Platooning auf dem schweizerischen Nationalstrassennetz oder die Mitfinanzierung von Pilotanlagen bzw. von Feldversuchen für den Austausch von Daten zwischen Fahrzeugen und Infrastruktur sowie zwischen Fahrzeugen untereinander sein. Die vorgeschlagene Bestimmung orientiert sich an Regelungen, die in der Personenbeförderungsgesetzgebung82 und der Energiegesetzgebung83 bereits heute enthalten sind. Im Verhältnis zum PBG ist der Rahmen hier etwas enger gefasst und die förderungswürdigen Anlagen werden vorliegend spezifiziert.
Artikel 105bisAbsatz 2
Die Fördertätigkeit des ASTRA soll primär auf Schweizer Territorium zur Anwendung kommen.
Ausnahmsweise soll das ASTRA auch Pilot- und Demonstrationsanlagen mit ausländischem Standort sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte, die im Ausland durchgeführt werden, unterstützen können. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass durch dieses Projekt eine Wertschöpfung in der Schweiz generiert wird. Dies wäre z. B. bei einem grenzüberschreitenden Projekt denkbar.
Artikel 105bisAbsatz 3
81 AS 2012 6291, hier 6315; noch nicht in Kraft.
82 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1), vgl. Artikel 31 sowie Verordnung vom 11. November 2009 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV; SR 745.16), vgl. Artikel 41.
83 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0), vgl. Artikel 49.