Bericht SVG

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten

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Dem Subventionsgesetz folgend werden hier auf gesetzlicher Ebene erste Kriterien aufgeführt, die erfüllt sein müssen, damit eine Förderung überhaupt möglich wäre.

Artikel 105bisAbsatz 4

Der Anteil der Förderung darf höchstens 50% der anrechenbaren Kosten ausmachen. Damit wird sichergestellt, dass der allfällige Beitragsempfänger ein hohes Eigeninteresse und eine genügende Eigenleistung einbringen muss (vgl. auch Artikel 7 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199084 (SuG).

Artikel 105bisAbsatz 5

In einer zu erarbeitenden Verordnung wird der Bundesrat die weiteren Vorgaben festhalten,

insbesondere die Anforderungen an das Gesuch, die anrechenbaren Kosten und die Kompetenz des ASTRA, in begründeten Fällen ein Gesuch um Fristverlängerung der Projektdauer zu bewilligen.

Artikel 106 Absatz 2bis

Der Bundesrat soll ausdrücklich die Kompetenz erhalten, das ASTRA zu ermächtigen, in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen seiner Bundesratsverordnungen zu bewilligen. Somit kann er dem ASTRA in seinen Verordnungen die Kompetenz einräumen, individuell-konkrete

Anordnungen in Form einer Verfügung zu erlassen. Diese Kompetenz, im Einzelfall Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen, soll auch die Bereiche umfassen, in denen die Kantone zuständig sind.

Artikel 106a Absatz 1

Mit dem Fürstentum Liechtenstein hat der Bundesrat am 18. Juni 2015 bereits ein Abkommen85 abgeschlossen, das Gegenstände nach den Buchstaben a bis f zum Inhalt hat. Es ist denkbar, dass die Schweiz auch mit anderen Staaten ähnliche Verträge abschliesst.

Artikel 106a Absatz 1 Buchstabe a

Redaktionelle Anpassung.

Artikel 106a Absatz 1 Buchstabe b-c

Der Bundesrat soll mit anderen Staaten Verträge über die An- und Aberkennung von Ausweisen der Fahrzeugführerinnen und -führer und von Fahrzeugen (z. B. Kollektiv-Fahrzeugausweise), die

Anerkennung von Fähigkeitsausweisen, Weiterbildungen und Bewilligungen (Buchstabe b) sowie die Zulassung von Fahrzeugen (Buchstabe c) abschliessen können.

Das Abkommen vom 18. Juni 201586 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein regelt beispielsweise, dass Führer- und Lernfahrausweise,

Fahrlehrerbewilligungen, Fähigkeitsausweise, Weiterbildungskurse usw. gegenseitig anerkannt werden. Mit Nachbarstaaten wie beispielsweise Deutschland oder Italien kann der Bundesrat auf der Grundlage von Artikel 106a Absatz 1 auch Verträge über die gegenseitige Anerkennung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen und damit den entsprechenden Kontrollschildern abschliessen. Dadurch kann vereinbart werden, dass schweizerische Kollektiv-Fahrzeugausweise im Ausland gleichermassen anerkannt werden, wie die Schweiz ausländische Kollektiv-Fahrzeugausweise bereits heute anerkennt. Das Abkommen vom 18. Juni 2015 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein regelt weitere Zulassungsfragen, beispielsweise wenn der Standort eines

84 SR 616.1

85 SR 0.741.531.951.4

86 SR 0.741.531.951.4