Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 65 Seiten

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1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Das geltende Strassenverkehrsgesetz (SVG)1 steht technischen Entwicklungen entgegen (z.B. automatisierte Fahrzeuge, die keine permanente Aufmerksamkeits- und Beherrschungspflicht der Fahrerin oder des Fahrers mehr erfordern) und wird vom Parlament teilweise als zu streng erachtet (z.B. gewisse «Via-sicura»-Massnahmen gegen «Raser»). Der Bundesrat hat entsprechende Anpassungen des SVG in der Beantwortung mehrerer parlamentarischer Vorstösse in Aussicht gestellt und das Parlament hat den Bundesrat entsprechend beauftragt. Zudem werden mit dieser Vorlage andere parlamentarische Revisionsaufträge erfüllt und weitere Revisionspunkte sowie eine Anpassungen des Ordnungsbussengesetzes (OBG)2 zur Diskussion gestellt.

Die Teilrevision von SVG und OBG beinhaltet insbesondere folgende Elemente:

Förderung umweltfreundlicher Technologien: Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, für umweltfreundliche Technologien Ausnahmen von den im SVG festgelegten höchstzulässigen Gewichten und der Höchstlänge von Strassenfahrzeugen festzulegen, sofern dadurch die Ladekapazität nicht vergrössert wird.

Automatisiertes Fahren: Die Assistenzsysteme der Fahrzeuge werden laufend weiterentwickelt. Sie werden zukünftig in der Lage sein, ein Fahrzeug im Verkehr zu bewegen, ohne dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer permanent das Fahrgeschehen überwachen muss. Die Verwendung solcher Fahrzeuge und auch die Anpassung der Pflichten der Fahrzeuglenkenden werden in den nächsten Jahren auf internationaler Ebene definiert. Um zeitnah auf solche Entwicklungen reagieren zu können, soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die konkreten Regelungen zu erlassen. Insbesondere soll er festlegen, inwieweit Fahrzeuglenkende von ihren Pflichten entlastet werden können und beispielsweise Nebentätigkeiten nachgehen dürfen. Gleichzeitig werden auch die Rahmenbedingungen festgelegt, die der Bundesrat in Ausübung seiner Kompetenz zu beachten hat. Weiter sollen auch Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem, die gar keinen Fahrer mehr an Bord haben, als Versuchsfahrzeuge in einem beschränkten Rahmen auf öffentlichen Strassen verkehren können.

 Weitere Anpassungen:

- Die «Via sicura»-Massnahmen sollen punktuell wie folgt angepasst werden:

Bei Raserdelikten sollen die Vollzugsbehörden und Gerichte mehr Ermessensspielraum erhalten, um die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und unnötige Härten zu vermeiden. Dazu soll der Automatismus aufgehoben werden, wonach der Rasertatbestand immer als erfüllt gilt, wenn eine der im Gesetz festgelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen vorliegt. Zudem soll auf die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr verzichtet und die Mindestdauer des Führerausweisentzugs von 24 auf 6 Monate gesenkt werden.

Die Rückgriffspflicht der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer bei Fahrunfähigkeits- und Raserdelikten soll wieder in ein Rückgriffsrecht umgewandelt werden.

Auf die Umsetzung der Massnahmen «Alkohol-Wegfahrsperren» und «Blackboxen» soll verzichtet werden.

1 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG).

2 Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG). 3/65 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774