Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 65 Seiten

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113.23 Reduktion der Mindeststrafe führt zu Ungleichbehandlung bei spezifischen ZH Fällen (z. B. Strafbefehl mit Geldstrafe versus Urteil mit überjähriger Frei-

heitsstrafe) und zu mehr Fällen im ordentlichen Verfahren (Abschwächung

Raserdelikt).

113.24 Ermessensspielraum soll nicht ausgeweitet werden, er besteht durch be- SGB dingte bzw. unbedingte Urteile bereits heute.

113.25 Mindeststrafmass soll grundsätzlich beibehalten werden, kann unter be- RoadCross stimmten Bedingungen aber unterschritten werden (keine Vorsätzlichkeit,

tadelloser Leumund).

Anmerkungen und Anträge

113.30 Fahrzeugbeschlagnahmung bei Raserdelikten soll als abschreckender Ef- GL fekt erhalten bleiben.

113.40 Antrag Art. 90 Abs. 3 E-SVG (anpassen): «Mit Freiheitsstrafe bis zu vier VD Jahren wird bestraft, wer (...); die Mindestdauer der Freiheitsstrafe ist an-

wendbar.»

113.41 Antrag Art. 90 Abs. 3 E-SVG(anpassen): "Mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jah- BFU ren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich a. einen Menschen durch

besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder

durch ein waghalsiges Überholmanöver der unmittelbaren Gefahr eines töd-

lichen Unfalls oder eines Unfalls mit schweren Verletzungsfolgen aussetzt;

b. an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen teilnimmt, durch

welches ein Mensch der unmittelbaren Gefahr eines tödlichen Unfalls oder

eines Unfalls mit schweren Verletzungsfolgen ausgesetzt wird."

113.42 Antrag Art. 90 Abs. 4 E-SVG (anpassen): "Eine besonders krasse Missach- BFU tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn die zulässige

Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: a. Mindestens 40 km/, wo die

Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; b. Mindestens 50 km/h,

wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; c. Mindestens 60

km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; d. Mindes-

tens 80 km/, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt."

Führerausweisentzug (Frage14) Sind Sie damit einverstanden, dass nach einem «Raserdelikt» Ersttäterinnen oder Ersttätern der Führerausweis für mindestens 6 Monate entzogen werden muss (und nicht mehr für mindestens 24 Monate)? (Art. 16c Abs. 2 Bst. abis E-SVG) Beurteilung, Bemerkungen und Anträge

Zustimmung

LU, SZ, NW, BS, AI, SG, TI, NE, FDP, SVP, SAB, SGV, ACVS, VK-KKPKS/SVSP, ACS, AutoSchweiz, FMS, MotoSuisse, TCS, VFAS, ASTAG, LRS, SVLT, VfV, CargoForum, Swisscofel, UniGE, KP-OW, UAM, CentrePatronal, FER, CDS, swisscombi, U.Arbenz

114.10 Entzugsdauer für Führerausweis soll reduziert werden (mehr Ermessens- BS, FDP, SVP, spielraum, heute unverhältnismässig streng). AutoSchweiz, FMS, MotoSuisse, TCS, UniGE, UAM, CentrePatronal

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