Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 65 Seiten
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114.40 Antrag Art. 16c Abs. 2 Bst. abisE-SVG (anpassen): "Nach einer schweren FussverkehrSchweiz, Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwei ProVelo, BFU, SBV Jahre entzogen, wenn vorsätzlich - ein Mensch durch besonders krasse
Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90
Abs. 4 SVG oder durch ein waghalsiges Überholmanöver der unmittelbaren
Gefahr eines tödlichen Unfalls oder eines Unfalls mit schweren Verletzungs-
folgen ausgesetzt wurde; - an einem nicht bewilligten Rennen mit Motor-
fahrzeugen teilgenommen wurde, durch welches ein Mensch der unmittel-
baren Gefahr eines tödlichen Unfalls oder eines Unfalls mit schweren Ver-
letzungsfolgen ausgesetzt wurde.
114.41 Antrag Art. 17 Abs. 1 und 1bisSVG (ergänzen): "Bei einer leichten oder mit- SFV, Velosuisse, KBAV telschweren Widerhandlung kann der auf bestimmte Zeit entzogene Lern-
fahr- oder Führerausweis wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person
an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat.
Im Wiederholungsfall nach Artikel 16a Absatz 2 oder 16b Absatz 2 Buch-
staben b-f darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden. Bei
einer schweren Widerhandlung oder im Wiederholungsfall kann der auf be-
stimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis frühestens drei Mo-
nate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die
betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung
teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten wer-
den."
114.42 Antrag Art. 17 Abs. 1 und 1bisSVG (ergänzen): «Bei einer leichten oder mit- FREC telschweren Widerhandlung kann der auf bestimmte Zeit entzogene Lern-
fahr- oder Führerausweis wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person
an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat.
Im Wiederholungsfall nach Artikel 16a Absatz 2 oder 16b Absatz 2 Buch-
staben b–f darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden.
Bei einer schweren Widerhandlung oder im Wiederholungsfall kann der auf
bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis frühestens drei
Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn
die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung
teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten wer-
den.»
46/65 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774