Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 65 Seiten

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112.21 Durch bedingte bzw. unbedingte Urteile besteht der Ermessensspielraum ZH, SPS, SGB, VCS,

bereits heute. Greenpeace, Klima-Allianz, Klimastreik, PUSCH, WWF

112.22 Ausweiten des Ermessensspielraums widerspricht dem Volkswillen (Rück- SPS, AlpenInitiative, VCS,

zug Raserinitiative). Greenpeace, Klima-Allianz, Klimaschutz, Klimastreik, PUSCH, WWF

112.23 Verantwortung für Sicherheit von den Täter/-innen verschiebt sich auf po- VCS, AefU, Greenpeace,

tenzielle, oft vulnerable Opfer (Kinder, Menschen mit Behinderung, Betagte) Klima-Allianz, Klimaschutz, und überträgt diesen zusätzliche Pflichten (z.B. Helmpflicht). Klimastreik, PUSCH, WWF, SBV

112.24 Herabsetzen der Mindeststrafe (6 Monate) reicht als Massnahme aus. SG, GE, SA-UR

112.25 Ohne Mindeststrafe ist der Unterschied zu Art. 90 Abs. 2 SVG gering (bis SG, TG

zu 4 statt 3 Jahre Freiheitsstrafe) und Sanktionen für Raserdelikte werden

wieder unter 6 Monaten Freiheitsstrafe liegen.

112.26 Nachweis für hohes Unfallrisiko mit Schwerverletzten oder Toten ist in der ZH

Praxis schwer zu erbringen, was zu einer vermehrten Beurteilung (nur) nach

Art. 90 Abs. 2 SVG führt.

112.27 Vor Ausweitung des Ermessensspielraums soll sich zuerst die Rechtspraxis SBV

weiter etablieren.

Anmerkungen und Anträge

112.31 Veränderter Ermessensspielraum soll eingespielte Abläufe bei der Polizei SO

nicht beeinträchtigen.

112.40 Antrag Art. 100 Ziff. 4 SVG (anpassen): "Missachtet der Führer eines Feu- LU, AR, SG, GR,

erwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch VK-KKPKS/SVSP notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen

für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, sofern er die nötige Vorsicht

walten lässt und die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der

Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung

der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Fahrzeugführer durch

seine Verkehrsregelverletzung eine zum Einsatzzweck unverhältnismässig

grosse Gefahr geschaffen, so ist die Dienstfahrt strafmildernd zu berück-

sichtigen."

112.41 Antrag Art. 90 Abs. 4 E-SVG (anpassen): Für die Definition, dass "eine be- AefU

sonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" vor-

liegt, ist die jeweilige Geschwindigkeit, die mindestens überschritten wird,

zu hoch bzw. nicht akzeptabel. In Tempo 30-Bereichen soll erst ein Tempo

von 70km/h als «krass» anerkannt werden, in Tempo 50-Bereichen erst

100km/h.

112.42 Antrag Art. 90 Abs. 3 und 4 E-SVG (anpassen): Ermessensspielraum durch ZH

Ausnahmeregelung für "Härtefälle" regeln (analog Art. 66a Abs. 2 StGB).

42/65 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774