Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 65 Seiten

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statt Infoveranstaltung, ressourcenschonende und zentralisierte Organisa- SuchtSchweiz, AGS, tin, bei Bedarf Unterstützung durch Fachverband Sucht). AmSteuerNie, BernerGesundheit, BZBplus, FSKZ, PTG

300.12 Obligatorische Weiterbildung ab 70 SFV, KBAV

Für alle Personen im Alter zwischen 70 und 72 Jahren Verordnungsstufe

soll ein obligatorischer WAB-Kurs vorgeschrieben sein (ohne Rückwirkung,

veränderte Technik, Nutzung Fahrassistenzsysteme).

300.13 Leistungsbegrenzung für Lernfahrten FZL

Für die Kategorie B soll eine Leistungsbegrenzung für alle Lernfahrten so-

wie eine Leistungsbegrenzung während der Probezeit auf Fahrzeuge mit

einer Leistung bis 150 KW (oder 200 PS) eingeführt werden.

300.14 Sicherheit durch Wissen und Können SFV, KBAV, FZL

Antrag Art. 15 Abs. 5 SVG (anpassen): "Der Bundesrat kann Vorschriften

über die Weiterbildung der Motorfahrzeugführer erlassen" („berufsmässig“

gestrichen).

300.15 Anwendung von Geldstrafen SFV, KBAV

Antrag Art. 90 Abs. 1 SVG (anpassen): "Mit Busse wird bestraft, wer Ver-

kehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bun-

desrates verletzt. Die Bussen sind zweckgebunden für die Verkehrssicher-

heit einzusetzen."

300.16 Ansprechperson Verkehrssicherheit FR

Antrag Art. 6a Abs. 4 E-SVG (anpassen): «[d]er Bund und jeder Kanton er-

nennen eine Ansprechperson für die Belange der Sicherheit der Stras-

seninfrastruktur (Sicherheitsbeauftragter).»

Tempo 30

300.20 Tempo 30 SPS, SwissCycling, VCS,

Einführung von Tempo 30 soll vereinfacht bzw. Innerorts generell eingeführt BFU, AefU, Greenpeace, werden. Klima-Allianz, PUSCH, SES, WWF, StadtBern, RdA

Lärm, Fahrzeuge

300.30 Lärmbekämpfung ZH, BE, OW, BS, GR, VS,

Zur Lärmbekämpfung durch manipulierte Abgassysteme sollen gesetzliche SSV, ACVS, KSSD, Regelungen und Massnahmen eingeführt werden. StadtBern, StadtLuzern, KP-OW

300.31 Lärmmessung BS

Antrag Art. 53 Abs. 5 E-VTS (neuer Absatz): "Neben den Werten der Vor-

beifahrtsmessung sind auch die Werte der Standmessung einzuhalten."

300.35 Differenzierte Behandlung von Fahrzeugen StadtLuzern

Für eine differenzierte Behandlung von Fahrzeugen in den Städten (Errich-

ten von Umweltzonen, Zufahrtsbeschränkungen, Fahrspuren oder Park-

plätze bestimmten Fahrzeugen vorbehalten) sollen gesetzliche Regelungen

eingeführt werden.

300.36 Totwinkel-Assistenten SSV

Für schwere Motorwagen (Lastwagen, Reisecars etc.) sollen Totwinkel-As-

sistenten (Abbiegeassistenten) eingeführt werden.

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