Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 65 Seiten
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statt Infoveranstaltung, ressourcenschonende und zentralisierte Organisa- SuchtSchweiz, AGS, tin, bei Bedarf Unterstützung durch Fachverband Sucht). AmSteuerNie, BernerGesundheit, BZBplus, FSKZ, PTG
300.12 Obligatorische Weiterbildung ab 70 SFV, KBAV
Für alle Personen im Alter zwischen 70 und 72 Jahren Verordnungsstufe
soll ein obligatorischer WAB-Kurs vorgeschrieben sein (ohne Rückwirkung,
veränderte Technik, Nutzung Fahrassistenzsysteme).
300.13 Leistungsbegrenzung für Lernfahrten FZL
Für die Kategorie B soll eine Leistungsbegrenzung für alle Lernfahrten so-
wie eine Leistungsbegrenzung während der Probezeit auf Fahrzeuge mit
einer Leistung bis 150 KW (oder 200 PS) eingeführt werden.
300.14 Sicherheit durch Wissen und Können SFV, KBAV, FZL
Antrag Art. 15 Abs. 5 SVG (anpassen): "Der Bundesrat kann Vorschriften
über die Weiterbildung der Motorfahrzeugführer erlassen" („berufsmässig“
gestrichen).
300.15 Anwendung von Geldstrafen SFV, KBAV
Antrag Art. 90 Abs. 1 SVG (anpassen): "Mit Busse wird bestraft, wer Ver-
kehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bun-
desrates verletzt. Die Bussen sind zweckgebunden für die Verkehrssicher-
heit einzusetzen."
300.16 Ansprechperson Verkehrssicherheit FR
Antrag Art. 6a Abs. 4 E-SVG (anpassen): «[d]er Bund und jeder Kanton er-
nennen eine Ansprechperson für die Belange der Sicherheit der Stras-
seninfrastruktur (Sicherheitsbeauftragter).»
Tempo 30
300.20 Tempo 30 SPS, SwissCycling, VCS,
Einführung von Tempo 30 soll vereinfacht bzw. Innerorts generell eingeführt BFU, AefU, Greenpeace, werden. Klima-Allianz, PUSCH, SES, WWF, StadtBern, RdA
Lärm, Fahrzeuge
300.30 Lärmbekämpfung ZH, BE, OW, BS, GR, VS,
Zur Lärmbekämpfung durch manipulierte Abgassysteme sollen gesetzliche SSV, ACVS, KSSD, Regelungen und Massnahmen eingeführt werden. StadtBern, StadtLuzern, KP-OW
300.31 Lärmmessung BS
Antrag Art. 53 Abs. 5 E-VTS (neuer Absatz): "Neben den Werten der Vor-
beifahrtsmessung sind auch die Werte der Standmessung einzuhalten."
300.35 Differenzierte Behandlung von Fahrzeugen StadtLuzern
Für eine differenzierte Behandlung von Fahrzeugen in den Städten (Errich-
ten von Umweltzonen, Zufahrtsbeschränkungen, Fahrspuren oder Park-
plätze bestimmten Fahrzeugen vorbehalten) sollen gesetzliche Regelungen
eingeführt werden.
300.36 Totwinkel-Assistenten SSV
Für schwere Motorwagen (Lastwagen, Reisecars etc.) sollen Totwinkel-As-
sistenten (Abbiegeassistenten) eingeführt werden.
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