Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 65 Seiten
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VeloUeli, Velove, Vitelli, Welowerk
125.12 Ausdehnung schafft Gleichbehandlung bei Ordnungswidrigkeiten. UR, BS, GE, MotoSuisse,
TCS
125.13 Ausdehnung auf Fahrzeuge ohne Nummernschild soll geprüft werden. FussverkehrSchweiz, SBV
125.14 Ausdehnung der Halterhaftung wird als weniger problematisch erachtet als SO
die früher eingeführte Halterhaftung für natürliche Personen.
125.15 Zusätzlich soll im OBG die Namensnennung der die Ordnungsbusse aus- ACVS
stellenden Person abgeschafft und durch anderweitige Identifikationsmittel
(Kürzel, Sachbearbeiter-Nummer) ersetzt werden.
Ablehnung
OW, CVP, SGV, ACS, VFAS, Swisscofel, A.Mine, P.Peterhans
125.20 Ermittlung, wer zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug lenkte, soll CVP
Aufgabe der zuständigen Strafverfolgungsbehörden sein (Ausdehnung
führt zu unverhältnismässigen administrativen Aufwand und zu
Rechtsunsicherheit für die betroffenen Unternehmen).
125.21 Bei (teil-)automatisierten Systemen sollen Produzenten und Mitarbeitende A.Mine
von Fahrzeugen, Systemen und Infrastruktur haften.
Anmerkungen und Anträge
125.40 Antrag Art 7. Abst. 1 E-OBG (ergänzen): "1 Wird der Fahrzeugführer nicht FussverkehrSchweiz
anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG19, die gestützt darauf erlas-
senen Verordnungen oder das NSAG20 angetroffen oder angehalten, so
wird die Busse der im Fahrzeugausweis als Fahrzeughalter eingetragenen
natürlichen oder juristischen Person auferlegt. Bei Fahrzeugen ohne Num-
mernschild und Fahrzeugausweis, kann die Busse auch dem Halter ausge-
stellt werden, wenn dieser eruier bar ist."
5 Zusätzliche Bemerkungen und Anträge Zusätzlich zu den Anmerkungen zu den Fragen im «Teilrevision Gesetze» wurden 124 Anmerkungen und Anregungen eingebracht, die zwar eine thematische Ähnlichkeit zur vorliegenden Vernehmlassung aufweisen, im Fragbogen jedoch nicht explizit thematisiert werden. Diese zusätzlichen Anmerkungen sind zu 28 «zentralen Aussagen» zusammengefasst.
Nachschulung, Weiterbildung, Ansprechperson, Bussen
300.10 Nachschulobligatorium aufheben ZH, LU, UR, SZ, GL, SO,
Nachschulungsobligatorium soll aus SVG gestrichen werden (Kosten-Nut- SH, AR, AI, GR, TG, TI, zen nicht gegeben, Kapazitätsengpässe, nicht umsetzbar, Kostenabwäl- VS, JU, ASA zung auf bereits gebeutelte Verurteilte).
300.11 Nachschulobligatorium erhalten VCS, BFU, Greenpeace,
Nachschulungsobligatorium soll nicht aus SVG gestrichen werden (guter PUSCH, SES, WWF, Nutzwert durch direkte Beeinflussung, Reflektion des eigenen Verhaltens BlauesKreuz, FS,
58/65 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774