Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 65 Seiten

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VeloUeli, Velove, Vitelli, Welowerk

125.12 Ausdehnung schafft Gleichbehandlung bei Ordnungswidrigkeiten. UR, BS, GE, MotoSuisse,

TCS

125.13 Ausdehnung auf Fahrzeuge ohne Nummernschild soll geprüft werden. FussverkehrSchweiz, SBV

125.14 Ausdehnung der Halterhaftung wird als weniger problematisch erachtet als SO

die früher eingeführte Halterhaftung für natürliche Personen.

125.15 Zusätzlich soll im OBG die Namensnennung der die Ordnungsbusse aus- ACVS

stellenden Person abgeschafft und durch anderweitige Identifikationsmittel

(Kürzel, Sachbearbeiter-Nummer) ersetzt werden.

Ablehnung

OW, CVP, SGV, ACS, VFAS, Swisscofel, A.Mine, P.Peterhans

125.20 Ermittlung, wer zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug lenkte, soll CVP

Aufgabe der zuständigen Strafverfolgungsbehörden sein (Ausdehnung

führt zu unverhältnismässigen administrativen Aufwand und zu

Rechtsunsicherheit für die betroffenen Unternehmen).

125.21 Bei (teil-)automatisierten Systemen sollen Produzenten und Mitarbeitende A.Mine

von Fahrzeugen, Systemen und Infrastruktur haften.

Anmerkungen und Anträge

125.40 Antrag Art 7. Abst. 1 E-OBG (ergänzen): "1 Wird der Fahrzeugführer nicht FussverkehrSchweiz

anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG19, die gestützt darauf erlas-

senen Verordnungen oder das NSAG20 angetroffen oder angehalten, so

wird die Busse der im Fahrzeugausweis als Fahrzeughalter eingetragenen

natürlichen oder juristischen Person auferlegt. Bei Fahrzeugen ohne Num-

mernschild und Fahrzeugausweis, kann die Busse auch dem Halter ausge-

stellt werden, wenn dieser eruier bar ist."

5 Zusätzliche Bemerkungen und Anträge Zusätzlich zu den Anmerkungen zu den Fragen im «Teilrevision Gesetze» wurden 124 Anmerkungen und Anregungen eingebracht, die zwar eine thematische Ähnlichkeit zur vorliegenden Vernehmlassung aufweisen, im Fragbogen jedoch nicht explizit thematisiert werden. Diese zusätzlichen Anmerkungen sind zu 28 «zentralen Aussagen» zusammengefasst.

Nachschulung, Weiterbildung, Ansprechperson, Bussen

300.10 Nachschulobligatorium aufheben ZH, LU, UR, SZ, GL, SO,

Nachschulungsobligatorium soll aus SVG gestrichen werden (Kosten-Nut- SH, AR, AI, GR, TG, TI, zen nicht gegeben, Kapazitätsengpässe, nicht umsetzbar, Kostenabwäl- VS, JU, ASA zung auf bereits gebeutelte Verurteilte).

300.11 Nachschulobligatorium erhalten VCS, BFU, Greenpeace,

Nachschulungsobligatorium soll nicht aus SVG gestrichen werden (guter PUSCH, SES, WWF, Nutzwert durch direkte Beeinflussung, Reflektion des eigenen Verhaltens BlauesKreuz, FS,

58/65 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774