Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 92 Seiten

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Teilrevision SVG, OBG und acht Verordnungen Ergebnisbericht Vernehmlassung Verordnungen

219.24 Helmtragen soll in Verantwortung der Einzelnen bleiben (keine Helmpflicht). SZ, FDP, MotoSuisse, StadtBern, P.Peterhans

219.25 Randbedingungen für alternative Transportmittel zum MIV sollen nicht ver- VöV schlechtert werden.

Anmerkungen und Anträge

219.40 Antrag Art. 63 Abs. 3 VRV (anpassen): "Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen SVI mitführen: d. In einem Fahrradanhänger an ein- und zweiplätzigen Fahrrä-

dern oder auf einem speziell eingerichteten Fahrrad: höchstens zwei Kinder

auf geschützten Sitzplätzen. e. (neu) auf einem speziell eingerichteten Fahr-

rad können so viele Kinder mitgeführt werden, wie geschützte Sitzplätze vor-

handen sind."

219.41 Antrag Art. 175 Abs. 4 VTS (anpassen): "Das Gesamtgewicht darf 250 kg SVI nicht übersteigen, ausgenommen bei Rollstühlen."

219.42 Helmtragpflicht: Antrag Art. 3b Abs. 1 VRV (präzisieren): Begriff "Leicht-Mo- NW torfahrräder" statt "Motorfahrräder" (nur Leicht-Motorfahrräder können zwei-

plätzig sein).

Helmpflicht für alle Motorfahrräder (Frage 20) Sind Sie damit einverstanden, dass künftig die Lenkerinnen und Lenker aller Motorfahrräder (neu insbesondere auch auf langsamen E-Bikes und Elektrotrottinetten, ausgenommen werden lediglich motorisierte Rollstühle) einen Helm tragen müssen? (Art. 3b Abs. 2 Bst. e E-VRV) Beurteilung, Bemerkungen und Anträge

Zustimmung

ZH, BE, LU, UR, NW, ZG, FR, SO, SH, GR, TG, VD, VS, GE, JU, CVP, SVP, SGV, ACVS, VK-KKPKS/SVSP, AutoSchweiz, FMS, IG-WAB, SFV, TCS, SVLT, FussverkehrSchweiz, SwissCycling, BFU, RoadCross, VfV, ProSenectute, SBV, SSR, VASOS, SUVA, SVV, SA-UR, FREC, KBAV, CentrePatronal, FER, FZL

220.10 Helm ist einfache und wirksame Massnahme um bei Unfällen die Wahr- UR, CVP, SVP, TCS, scheinlichkeit von Kopfverletzungen zu reduzieren. SwissCycling, BFU, Pro-Senectute, SBV, VA-SOS, SUVA

220.11 In Bestimmung soll explizit erwähnt werden, dass Helmtragepflicht auch in SFV, SVV, KBAV Fahrrad- und Motorfahrradanhängern gilt und dass E-Bike-Lenkende zur Un-

terscheidung von Fahrradfahrenden eine Schutzweste tragen müssen.

220.12 Terminologie in Bestimmung ist nicht durchgängig (wenn Helmpflicht für Mo- NW, SA-UR torfahrrädern und Leicht-Motorfahrräder, ist dies in Art. 3b VRV entspre-

chend erwähnen).

220.13 Helmtragepflicht soll ausschliesslich für motorisierte Fahrzeuge gelten (ohne FussverkehrSchweiz muskelkraftangetriebene Fahrzeuge).

220.14 Helmtragepflicht soll ökologisch gewünschte Verbreitung von Fahrrädern BE (inkl. Motorfahrrädern) nicht unnötig hemmen.