Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/44: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonderbestimmungen für Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen · 12 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Arbeitsbedingungen
Arbeitnehmerschutz
1 Ausgangslage
Das Bedürfnis nach sicheren und einwandfreien Nationalstrassen und eine immer raschere Abnützung führen seit Jahren zu einer zunehmenden Anzahl von Baustellen auf dem Nationalstrassennetz, für die allesamt das Bundesamt für Strassen ASTRA Auftraggeber ist. Viele der von Bund und Kantonen ausgestellten Arbeitszeitbewilligungen für Nachtarbeit (und teilweise auch für Sonntagsarbeit) betreffen solche Baustellen. In gewissen Kantonen stellen die Bewilligungen für Baustellen auf Autobahnen sogar den grössten Teil der von ihnen erteilten Arbeitszeitbewilligungen dar.
Die Arbeiten auf Baustellen auf Nationalstrassen müssen aus sicherheitstechnischen Gründen in der Nacht (und teilweise auch am Sonntag) verrichtet werden: Die Arbeiten werden auf die verkehrsarmen Zeiten verlegt, um die Unfallgefahr für die Arbeitnehmenden zu reduzieren. Bei einem Spurabbau während der Stosszeiten auf starkbefahrenen Autobahnabschnitten erhöht sich die Unfallgefahr für die Verkehrsteilnehmer nachweislich und nicht selten sind bei solchen Unfällen auch Arbeiter der Baustelle involviert.
Wird eine Vielzahl von Bewilligungen für vergleichbare Situationen erteilt, stellt sich die Frage, ob die Einzelfallbeurteilung nach wie vor die richtige Art der Handhabung ist. Die Bewilligungspflicht führt zu einer grossen administrativen Belastung – einerseits für die Behörden, welche die Gesuche prüfen, Rückfragen stellen und Bewilligungen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsverfahrensrecht erteilen
- und andererseits für die betroffenen Betriebe, welche detaillierte und begründete Bewilligungsgesuche einreichen müssen. Dies bindet Ressourcen, welche beispielsweise in den Kantonen nicht mehr für die Überprüfung der Einhaltung des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) zur Verfügung stehen. Und beim SECO fehlt dann die Zeit für die vertiefte Abklärung und Beratung von Betrieben in anderen Fällen.
Die Vollzugsbehörden haben diese Ausgangslage zum Anlass genommen, um eine Ausnahmebestimmung für genau definierte Arbeiten an bestehenden Nationalstrassen anzuregen, damit diese zukünftig
– bei gleichbleibendem Schutzniveau - bewilligungsfrei in der Nacht ausgeführt werden können. Das ASTRA wurde zu einem frühen Zeitpunkt in diese Vorbereitungsarbeiten mit einbezogen und unterstützt dieses Vorhaben.
2 Eingegangene Stellungnahmen
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens gingen 51 Stellungnahmen ein. 26 erfolgten aufseiten der Kantone, deren 25 aufseiten von Organisationen, Verbänden, Gesellschaften und weiterer interessierter Kreise.
Von den Kantonen begrüssen 6 die Revision (AI, AR, BE, FR, LU, ZH). In 18 Stellungnahmen seitens der Kantone wirddie Revision im Grundsatz begrüsst (AG, BL, BS, GL, GR, IVA und VSAA, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS, ZG). Es wurden einige Anpassungsvorschläge zum Änderungsvorschlag geäussert. VD äussert sich kritisch hinsichtlich des geplanten Vorhabens. GE spricht sich gegen die Revision aus, fügt jedoch Änderungsvorschläge an. VSAA schliesst sich der Stellungnahme des IVA an.
Von den übrigen Stellungnehmenden begrüssen 4 die Revision (constructionvaud, FRS, FVE, infra suisse). 13 Stellungnehmende stimmen der Revision im Grundsatz zu, bringen aber Änderungsvorschläge an (AfBN, CP, Gebietseinheit I, metal.suisse, NSNW, SBV, Schweizerischer Arbeitgeberverband, sgv, SBV Sekion Tessin, suissepro, SVP, UT IX, zentras). 5 Stellungnehmende lehnen die Revision in vorliegender Form ab, es sei denn, auf die vorgebrachten Verbesserungsvorschläge werde eingetreten (SGB, SP, syna, travail.suisse, Unia). 1 Stellungnehmende äussert sich kritisch (Alève Mine). 2 Stellungnehmende (ACS, Schweizerischer Städteverband) haben sich explizit einer Eingabe zur Stellungnahme enthalten.
SECO-D-9C3E3401/568