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Vernehmlassung 2020/44: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonderbestimmungen für Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen · 12 Seiten

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4.2.1 Art. 48a Abs. 1 ArGV 2

CP vertritt den Standpunkt, dass der Geltungsbereich auch auf den Sonntag ausgedehnt werden sollte. SSIC steht der Ausnahme von der Bewilligungspflicht positiv gegenüber, hätte es aber begrüsst, wenn sich der Geltungsbereich nicht nur auf Tunnel, Galerien und Brücken beschränken würde. So auch der SBV. metal.suisse regt die Überlegung an, ob die Ausnahmeregelung auch auf den Bau neuer Nationalstrassen ausgeweitet werden könne.

Auch Arbeiten ausserhalb der in Absatz 1 genannten Bauelemente werden vom Geltungsbereich erfasst, wenn diese in direktem Zusammenhang damit stehen und die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt. Dies gilt ebenfalls für Baustellen, die zwei der in Absatz 1 erwähnten Bauelemente (Tunnels, Galerien oder Brücken) umfassen. Diese Tatsache geht gemäss CP nicht aus dem Verordnungstext hervor und müsste daher noch integriert werden.

Die oben geschilderte Meinung von AG und SG hinsichtlich der Differenzierung von Gebietseinheiten und den für den Betrieb oder für Projekte beauftragen privaten Unternehmen wird auch von AfBN, Gebietseinheit I, NSNW, UT IX und zentras vertreten.

4.2.2 Art. 48a Abs. 2 ArGV 2

Infrasuisse und FRS erachten die Meldepflicht als adäquat, damit Kontrolltätigkeiten ausgeführt werden können. Auch AfBN, NSNW und Gebietseinheit I begrüssen die Meldeplicht anstelle der Bewilligungspflicht.

CP erkennt den Zweck der eingeführten Meldepflicht, nämlich die Gewährung der Akzeptanz von Absatz 1, spricht sich jedoch klar dagegen aus. Ebenfalls ablehnend stehen SBV, Schweizerischer Arbeitgeberverband, sgv und SSIC der Meldepflicht gegenüber. Gemäss Schweizerischem Arbeitgeberverband stelle diese Meldung Systemwidrigkeit in der ArGV 2 dar, auch wenn sie lediglich ohne Präjudiz für andere Fälle oder Branchen eingeführt würde. Dies würde nämlich die Frage nach der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aufwerfen. Es könne nicht Sinn und Zweck einer Bestimmung in der Verordnung sein, dass den Gewerkschaften ermöglicht wird beim Kanton nachzufragen, auf welchen Baustellen Nachtarbeit geleistet werde, um dann mittels Feststellungsverfügung Klärung herbeizuführen. Schliesslich würde damit wieder ein administrativer Aufwand generiert.

4.2.3 Ziff. 14 Anhang ArGV 1

CP befürwortet die revidierte Ziffer des Anhangs der ArGV 1 explizit. Der SBV vertritt diese Meinung ebenfalls.

4.3 Weitere Adressaten: allgemeine Bemerkungen

SP teilt die Meinung der Arbeitnehmervertretungen und steht der Revision ablehnend gegenüber, sofern die vorgeschlagenen Verbesserungsvorschläge nicht umgesetzt würden. Ebenfalls fordert SP die Einführung des unter 4.1 erläuterten Artikels 48b ArGV 2.

SVP hält fest, dass die Abschaffung der Bewilligungspflicht für die sicherheitstechnischen Arbeiten an Nationalstrassen, die naturgemäss in der Nacht oder am Sonntag stattfinden müssen, berechtigt sei. Der damit einhergehende Abbau der Bürokratie wird begrüsst.

Alève Mine bittet darum, Änderungen aus den Vernehmlassungen nicht zu rasch durchzuführen, weil sich die Bevölkerung an der Limite der Leistung bewegen würde und momentan die freie Kapazität nicht gegeben wäre, Vorschläge wahrzunehmen. Die Vernehmlassung solle von Distanz betrachtet werden, zudem seien auch andere Strategien in Erwägung zu ziehen.