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Vernehmlassung 2020/44: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonderbestimmungen für Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen · 12 Seiten

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4.1.1 Art. 48a Abs. 1 ArGV 2

Der eingeschränkte Geltungsbereich auf Arbeiten an Tunnels, Galerien und Bücken ist gemäss SGB und Unia zentral. SGB, syna, travail.suisse und Unia stellen den Antrag, die Ausnahme auf die Nationalstrassen der Kategorie 1-2 zu beschränken, da jene der Kategorie 3 mit 80 Stundenkilometer befahrbar seien und auch von Radfahrenden benützt werden können.

4.1.2 Art. 48a Abs. 2 ArGV 2

SGB, syna, travail.suisse und Unia fordern, dass die Meldung an die beschwerdefähigen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen durch die zuständigen Behörden proaktiv und nicht nur auf Nachfrage der interessierten Sozialpartner zu erfolgen hat. Absatz 2 solle mit dem Zusatz ergänzt werden, dass die kantonale Behörde die beschwerdefähigen Organisationen gemäss Artikel 58 ArG innert Wochenfrist (allenfalls innert 14 Tagen) über die Baustellen, auf denen Nachtarbeit geplant ist, zu informieren habe.

Die Meldepflicht an die Behörden und die Information der Sozialpartner ist gemäss SGB conditio sine qua non für die Revision.

4.1.3 Ziff. 14 Anhang ArGV 1

SGB, syna, travail.suisse und Unia lehnen die Erweiterung der Ziffer 14 Anhang ArGV 1 ab und fordern folglich die Streichung des ersten Lemmas (Sanierungs- und Ausbauarbeiten auf stark befahrenen Strassen).

4.2 Arbeitgebervertreter und –organisationen: allgemeine Bemerkungen

Constructionvaud, FVE, FRS und infra suisse stimmen der Revision vollumfänglich zu.

CP hält fest, dass das Bedürfnis nach sicheren Nationalstrassen gross sei (und darum auch die Anzahl an Bewilligungen steigt, CP). Diese Meinung wird auch von SBV, Schweizerischer Arbeitgeberverband und SSIC getragen. Die zuständigen Behörden würden in den meisten Fällen die Bewilligung erteilen, da diese durch den Schutz der Arbeitnehmenden und der Verkehrsteilnehmenden aufgrund des geringeren Verkehrsaufkommens in der Nacht und durch die Verminderung der Luftverschmutzung gerechtfertigt sei; so auch die von CP, metal.suisse, SBV und Schweizerischer Arbeitgeberverband vertretene Meinung. Infra suisse betont, dass sich eine Störung des Verkehrsflusses, wie sie durch Baustellen entstehen, unmittelbar negativ auf das Gesamtsystem auswirken würden (Arbeitnehmende und Verkehrsteilnehmende). Auch AfBN, NSNW, FRS, Gebietseinheit I und UT IX stellen sich auf den Standpunkt, dass die vorgeschlagene Revision nachvollziehbar und korrekt sei. SBV und Schweizerischer Arbeitgeberverband merken an, dass die Unfallgefahr für die Arbeitnehmenden und die Verkehrsteilnehmenden durch die Revision stark reduziert würde.

Infra suisse vertritt die Meinung, dass Nachtarbeit nur dort verlangt werden solle, wo sie zwingend notwendig sei, da insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen sich ausserstande sehen würden, Arbeiten in der Nacht anbieten zu können. Der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden geniesse höchste Priorität. Auch suissepro spricht sich für eine restriktive Anwendung von Nachtarbeit aus.

SSIC weist darauf hin, dass die Möglichkeit von Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des ArG auch weiterhin bestehen würde. Ebenfalls bestünden in den betroffenen Wirtschaftszweigen oftmals Gesamtarbeitsverträge, so, dass auch die in den paritätischen Kommissionen vertretene Gewerkschaften Kontrollen durchführen könnten.

SBV und Schweizerischer Arbeitgeberverband halten fest, dass Nachtarbeit Bauunternehmen vor grosse organisatorische und personelle Herausforderungen stellen würde. Mit der Revision würde der administrative Aufwand gesenkt werden. Dem pflichten constructionvaud, FRS, FVE, Infra suisse, sgv und suissepro bei. Zudem würde die Planungssicherheit erhöht. Der Umstand der administrativen Entlastung wird auch von AfBN, metal.suisse, NSNW, Gebietseinheit I und UT IX begrüsst. Der Verwaltungsaufwand des Bewilligungsprozesses wird von CP nicht in Frage gestellt.