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Vernehmlassung 2020/44: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonderbestimmungen für Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen · 12 Seiten

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3 Allgemeine Bemerkungen der Kantone

BE, IVA, VSAA, SO, TI und VD bestätigen, dass das Bedürfnis nach sicheren und einwandfreien Nationalstrassen und deren immer raschere Abnützung zu einer zunehmenden Anzahl von Baustellen auf dem Nationalstrassennetz geführt hat. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen gemäss VS dem Bedarf an sicheren Nationalstrassen.

AG, BE, GR, IVA, VSAA, SO und VS teilen explizit die Auffassung, dass gewisse Arbeiten aus sicherheitstechnischen Gründen auf die Nacht verlegt werden müssen, um die Unfallgefahr für die Arbeitnehmenden zu reduzieren. BS, IVA, VSAA, NW, OW, SO, UR und ZH heben hervor, dass dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden Rechnung getragen würde (u.a. da der Geltungsbereich eng begrenzt ist, BS). GL und ZG sind der Meinung, dass der Sicherheit bzw. dem Schutz der Arbeitnehmenden im Rahmen von Bauarbeiten im Bereich von viel befahrenen Strassen ein hoher Stellenwert beizumessen sei (so wie dies Art. 48a ArGV 2 beabsichtigt, GL).

TI weist darauf hin, dass die Möglichkeit von Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des ArG auch weiterhin bestehen würde, u.U. auch zusammen mit dem ASTRA. Ebenfalls bestünden in den betroffenen Wirtschaftszweigen oftmals Gesamtarbeitsverträge, so, dass auch die in den paritätischen Kommissionen vertretenen Gewerkschaften Kontrollen durchführen könnten.

VD hebt hervor, dass es wichtig sei zu betonen, dass sämtliche andere Regelungen hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten trotz Bewilligungsbefreiung beachtet werden müssen. Die Gründe, die die Unternehmen veranlassen in der Nacht zu arbeiten, müssen im Einzelfall gerechtfertigt bleiben. Die administrative Entlastung dürfe kein Anreiz für die Nachtarbeit sein. Bewilligungsfreie Nachtarbeit müsse die Ausnahme bleiben.

Die administrative Entlastung, welche die Revision mit sich bringt, wird von AI, BE, BS, FR, GR, IVA, VSAA, NW, OW, SG, SO, TI, UR, ZH erkannt. BL und VS gehen davon aus, dass die administrative Entlastung für die zuständigen Behörden nicht die gleiche sein wird, wie für die Betriebe. ZG rechnet nicht mit einem Rückgang der administrativen Belastung, da das Nationalstrassennetz auf dem Kantonsgebiet sehr klein sei und folglich auch wenige Gesuche um Arbeitszeitbewilligungen eingehen würden. Zweifel an der administrativen Entlastung werden von GE geäussert, da ihrer Ansicht nach sämtliche Meldungen an die Verbände weitergeleitet werden müssten, auch jene, welche aufgrund der Dauer der Arbeiten im herkömmlichen Bewilligungsprozess dem SECO zufallen würden.

GR hält fest, dass es sich bei den von der Ausnahmebestimmung betroffenen Arbeiten um solche handeln würde, die heute in der Regel durch die kantonalen Vollzugsbehörden bewilligt würden. VS schreibt, dass die Bewilligungserteilung in den von Artikel 48a ArGV 2 erfassten Situationen der gängigen Praxis entsprechen würde.

VD bringt sodann weiter ein, dass so weit wie möglich auf die Bedürfnisse aller am runden Tisch beteiligten Parteien eingegangen werden soll.

3.1 Art. 48a Abs. 1 ArGV 2

Der eng begrenzte Geltungsbereich wird von BS in Frage gestellt, da das Sicherheitsbedürfnis auch ausserhalb jenem bestünde. Vom Geltungsbereich erfasst werden neben den definierten Arbeiten an Tunnels, Galerien und Brücken auch Arbeiten ausserhalb dieser Bauelemente, wenn diese in direktem Zusammenhang damit stehen und die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt. Umfasst eine Baustelle zwei der in Absatz 1 erwähnten Bauelemente (Tunnels, Galerien oder Brücken), so findet die Bestimmung auch auf den dazwischenliegenden Strassenabschnitt Anwendung, soweit dies verhältnismässig ist. Dies sei einerseits nicht ausreichend, andererseits könne diese Umschreibung zu Auslegungsschwierigkeiten führen, weshalb der Geltungsbereich auf das gesamte Nationalstrassennetz auszuweiten sei. Für die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf das gesamte Nationalstrassennetz plädieren auch IVA, VSAA und SO. SH möchte ebenfalls eine Ausweitung des Geltungsbereichs, jedoch auf kantonale Hoch-