Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/44: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonderbestimmungen für Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen · 12 Seiten
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leistungsstrassen. Dementsprechend soll der erläuternde Bericht angepasst werden. GR ist mit der Beschränkung auf Nationalstrassen einverstanden, beantragt aber, dass die Ausnahmebestimmung auch auf offenen Strecken anwendbar ist.
Hinsichtlich der oben erwähnten Auslegungsschwierigkeiten bzgl. des Geltungsbereichs fordern BL und NE, dass für diese Situationen konkrete Beispiele in der Wegleitung aufgezeigt werden respektive dass der Geltungsbereich geklärt wird. Weiter regt BL die Ergänzung der Wegleitung dahingehend an, dass sämtliche Bestandteile der Nationalstrassen gemäss Artikel 2 der Nationalstrassenverordnung (NSV, SR 725.111) vom Geltungsbereich erfasst werden, so wie es auch im erläuternden Bericht festgehalten wird.
IVA, VSAA und SO begrüssen, dass sich die Bewilligungsbefreiung lediglich auf die Nachtarbeit beschränkt.
Hinsichtlich des Geltungsbereichs stellen AG und SG fest, dass keine Differenzierung der Gebietseinheiten gemäss NSV von den für den Betrieb oder für Projekte beauftragen privaten Unternehmen vorgenommen werde (Gebietseinheit VI sei Teil der kantonalen Verwaltung, so ausdrücklich SG). Diese Gleichstellung sei problematisch, da die Gebietseinheiten kurzfristig und aufgrund von Ereignissen oder Wettereinflüssen ihren Arbeiten unabhängig der Tageszeit nachgehen oder aufgrund der Vorgaben und Anforderungen des ASTRA gezwungenermassen in der Nacht ausführen müssten. Sie seien gemäss AG gesetzlich zur Nacht- und Sonntagsarbeit verpflichtet und würden die Sicherheit und Verfügbarkeit der Nationalstrassen sicherstellen. Die elf Gebietseinheiten sollen von den übrigen auf Nationalstrassen tätigen Betrieben differenziert und generell von der Bewilligungspflicht oder Meldepflicht für Nachtarbeit befreit werden. Kanton NE geht davon aus, dass die Gebietseinheiten vom Geltungsbereich ausgenommen sind.
GE weist auf den möglichen Missbrauch der Bestimmung hin, da leicht behauptet werden könne, dass die Kriterien, welche einen Betrieb zur bewilligungsfreien Nachtarbeit befugen, erfüllt wären. Durch die Bewilligungsbefreiung würde den zuständigen Behörden die Kontrollmöglichkeit entzogen werden – etwas abgeschwächt werde diese Problematik durch die vorgesehene Meldepflicht.
Es wird von GE vorgeschlagen, den Begriff «sécurite» zu klären; wenn sich dieser Begriff auf das Kriterium «stark befahrene Strassen» (gemäss Ziff. 14 Anhang ArGV 1) beziehen soll, wird zudem vorgeschlagen, dies explizit im Verordnungstext zu nennen.
3.2 Art. 48a Abs. 2 ArGV 2
Die Meldepflicht wird von BS, FR, GR und ZG explizit unterstützt. Hingegen äussern sich NW und OW dagegen; es würde sich um eine unnötige und praxisfremde Massnahme handeln, insbesondere da die Kantone gestützt auf Artikel 58 ArG von Gesetzes wegen eine Auskunftspflicht gegenüber den beschwerdeberechtigten Verbänden hätten. Ausserdem seien in der Regel Bauvorhaben auf Nationalstrassen bei den Arbeitnehmervertretungen und paritätischen Kommissionen bekannt, bevor die kantonale Behörde davon Kenntnis hätte. Auch TG, TI und UR sprechen sich gegen die Meldepflicht aus (da damit die Reduktion des administrativen Aufwands zumindest teilweise wieder zunichtegemacht würde, TG).
Weiter wird von BL angeregt, den Inhalt der Meldung näher zu beschreiben, beispielsweise in der Wegleitung; diese Meinung wird von BS, GE, IVA, VSAA und SO geteilt. Gemäss BL fehlt in der Vorlage der Einbezug des ASTRA, weshalb sie dahingehend ergänzt werden soll, dass der Meldung der Auftrag der zuständigen Bundesbehörde (ASTRA) zwingend beizulegen sei, da dieser Aufschluss darüber liefere, ob für bestimmte Arbeitsschritte die Anordnung von Nachtarbeit vorgeschrieben wurde oder nicht. Darüber hinaus könne so in Erfahrung gebracht werden, ob bereits in der jährlichen Gesamtschau die Notwendigkeit von Nachtarbeit vorgesehen wurde.
BS hält fest, dass die Verbände trotz Wegfall der Veröffentlichung der Bewilligungen aufgrund der Meldepflicht informiert bleiben, möchte aber, dass das Auskunftsrecht der Verbände im Verordnungstext festgehalten wird. Dem pflichten auch IVA, VSAA und SO bei. Somit soll Klarheit geschaffen werden. Würde das Auskunftsrecht aus Artikel 58 ArG abgeleitet, bestünde die Gefahr, dass auch in anderen