Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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BBl 20..
Tarifpartner angehalten, Massnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu prüfen und umzusetzen.
Ein erstes Rechtsetzungspaket (Botschaft des Bundesrates vom 21. August 201933 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Kostendämpfungsmassnahmen – Paket 1]) hat der Bundesrat im Sommer 2019 zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Die Vorlage beinhaltet neun Massnahmen mit Änderungen innerhalb des KVG sowie daraus abgeleitete gleichgerichtete Änderungen im Bereich von Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung. Ein Schwerpunkt liegt auf der Einführung eines Experimentierartikels, der innovative und kostendämpfende Projekte ausserhalb des «normalen» Rahmens des KVG ermöglichen soll. Zudem sollen die Rechnungskontrolle seitens der Versicherer und der Versicherten gestärkt werden sowie Regelungen im Bereich Tarife und Kostensteuerung und ein bereits länger geplantes Referenzpreissystem für patentabgelaufene Arzneimittel eingeführt werden. Im Bereich der Tarife sollen Pauschalen im ambulanten Bereich gefördert, eine nationale Tariforganisation im ambulanten Bereich eingeführt sowie die Tarifpartner zur Datenlieferung an den Bundesrat für die Festlegung, Anpassung und Genehmigung verpflichtet werden. Zudem sollen die Tarifpartner verpflichtet werden, Massnahmen zur Steuerung der Kosten in gesamtschweizerisch geltenden Verträgen zu vereinbaren. Weiter wird auch die Einführung eines Beschwerderechts der Versichererverbände im Zusammenhang mit den kantonalen Spitallisten vorgeschlagen. Die Massnahmen richten sich an die ganze Breite der Akteure. Damit sollen alle konsequent in die Verantwortung genommen werden.
Die vorliegende Neuerung soll die bereits mit Paket 1 ergriffenen Massnahmen ergänzen und vor allem die Gesamtsteuerung des Gesundheitssystems verbessern. Ein Teil der Massnahmen entstammt dem Expertenbericht und wurde mit Vorschlägen des EDI ergänzt. Entsprechend werden bei bestimmten Massnahmen auch die Nummern der Massnahmen gemäss Expertenbericht aufgeführt (z. B. M01)
Im Zentrum des vorliegenden zweiten Pakets steht die von der Expertengruppe geforderte Zielvorgabe (M01), welche der Kostenentwicklung in der OKP einen festen Rahmen geben soll. Im März 2019 hat der Bundesrat dazu das EDI anlässlich einer Aussprache beauftragt, eine Vorlage zu deren Einführung auszuarbeiten.
Heute besteht zu wenig Transparenz darüber, welcher Teil der Kostenzunahme medizinisch gerechtfertigt ist und welcher nicht. Mit einem Orientierungswert, der von einem breit aufgestellten Gremium als bestmögliche Annäherung ermittelt wird, kann eine übermässige Kostenentwicklung erkannt und können Gegenmassnahmen geprüft werden. Für gerechtfertigte Kostensteigerungen kann gleichzeitig aber auch mehr Verständnis erreicht werden.
Die Möglichkeiten der Kantone und des Bundes, bei einer nichtgerechtfertigten Kostenzunahme korrigierend einzugreifen, sollen gestärkt werden. Die bisher vorhandenen Instrumente der Kantone und des Bundes wie die Möglichkeit, Tarife und Preise bei einer starken Kostenzunahme nicht zu erhöhen, sind dafür unzureichend, da nicht primär Tarif- und Preissteigerungen, sondern Mengenausweitungen kostentreibend wirken. Die Tarifpartner haben zwar einen grossen Spielraum für eigene Massnahmen und Vereinbarungen, aber noch zu wenig Anreize, diesen auch zu nutzen. Zwecks
33 BBI 2019 6071