Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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grösserer Verbindlichkeit der Kostenziele sollen die Kantone und der Bund die Möglichkeit erhalten, Tarife und Preise zu senken, wenn die Kostenziele nicht erreicht wurden, etwa, weil entsprechende Bemühungen der Tarifpartner ausblieben.
Mit einer Zielvorgabe wird im Vergleich zu anderen Massnahmen mit potentiell kostendämpfender Wirkung die Kostenentwicklung direkt beeinflusst. Eine Erhöhung der Kostenbeteiligung würde zwar eine gewisse Prämienreduktion ermöglichen. Dies einerseits, weil direkt Lasten von den Prämienzahlenden zu den Patientinnen und Patienten umgelegt werden. Anderseits auch, weil durch die höhere Kostenbeteiligung die nachfrageseitige Mengenausweitung (moral hazard der Versicherten) etwas reduziert wird, weil die Patientinnen und Patienten neu einen grösseren Anteil selbst bezahlen müssten. An der teilweise durch das Angebot getriebenen Nachfrage würde eine Erhöhung der Kostenbeteiligung aber nichts Fundamentales ändern. Ein bedeutender Teil der Nachfrage entsteht nämlich bei Versicherten mit sehr hohen Kosten (und daher bei einer Kostenbeteiligung in sozialverträglicher Höhe auf jeden Fall ausgeschöpften Franchisen). Die Versicherer wiederum haben bereits heute die Möglichkeit, Versicherungsmodelle anzubieten, welche sich auf Leistungserbringer ihrer Wahl beschränken, und eigene Verträge zu deren Vergütung vorzusehen. Solche Versicherungsmodelle können zu einer Dämpfung der Kostenentwicklung beitragen, die Versicherer sind bereits heute diesbezüglich nur wenigen Einschränkungen unterworfen. Entscheidend ist also, dass mit der Einführung einer Zielvorgabe direkt und verstärkt Druck auf die Tarifpartner ausgeübt wird, sich auf kostendämpfende Massnahmen zu einigen.
6.1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 29. Januar 202034 zur Legislaturplanung 2019– 2023 angekündigt.
Ziel dieser Neuregelungen ist, die Entwicklung der Kosten für Leistungen zulasten der OKP einzudämmen und auf diese Weise den Anstieg der von den Versicherten bezahlten Prämien zu begrenzen. Die Massnahmen tragen daher dazu bei, den Anstieg der Beiträge, die der Bund den Kantonen nach Artikel 66 Absatz 2 KVG zur Verbilligung der Prämien der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gewährt, zu bremsen. Bei vielen der in dieser Vorlage enthaltenen Massnahmen wird der kostendämpfende Effekt zugunsten der OKP jedoch erst mittelfristig eintreten. Schätzungen zu den erwarteten Einsparungen der einzelnen Massnahmen sind unter Ziffer 6.2.2 und 6.5.1 zu finden.
Die Vorlage steht im Einklang mit der Strategie «Gesundheit2030», welche im Dezember 2019 vom Bundesrat verabschiedet wurde und auf den Arbeiten von «Gesundheit2020» aufbaut. Mit der gesundheitspolitischen Strategie will der Bundesrat das System weiter verbessern, damit alle Menschen in der Schweiz auch zukünftig von einem guten und bezahlbaren Gesundheitssystem profitieren. «Gesundheit2030» gibt den gesundheitspolitischen Handlungsrahmen vor, an dem sich alle Akteure im Gesundheitswesen orientieren können.
34 BBl 2020 1777.