Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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welche die Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht mehr erfüllen, konsequent von der Spezialitätenliste zu streichen.

Mit der Schaffung von Artikel 32 Absatz 3 VE-KVG werden die rechtlichen Grundlagen eingeführt, damit die Prüfung der WZW-Kriterien bei Arzneimitteln (und den anderen Leistungen) zu den verschiedenen Zeitpunkten des Lebenszyklus (z.B. Erstaufnahme, periodische Überprüfungen, Streichung) mit unterschiedlicher Methodik und Tiefe erfolgen kann.

6.1.4 Weitere mit der Vorlage zusammenhängende Vorstösse

Mo. Humbel 18.3650 Erhöhung der Patientensicherheit mit elektronischer Dokumentation und elektronischem Austausch von medizinischen Daten

Diese Motion will den Bundesrat beauftragen, dem Parlament eine gesetzliche Grundlage zu unterbreiten, die festlegt, dass sowohl die medizinische Patientendokumentation elektronisch strukturiert geführt als auch für die Behandlung relevante Dokumente wie Rezepte, Überweisungen und Untersuchungsberichte elektronisch in strukturierter Form übermittelt werden.

Die Massnahme «Koordinierte Versorgung stärken (M10)» sieht die Verpflichtung zur Führung der medizinischen Patientendokumentation in elektronischer Form sowie die Verknüpfung mit dem elektronischen Patientendossier vor.

6.2 Grundzüge der Vorlage

6.2.1 Die beantragte Neuregelung Zielvorgabe

Das vorgeschlagene Modell einer Zielvorgabe basiert auf einem weitgehend dezentralen Ansatz. Die starke Stellung der Kantone entspricht deren primären Zuständigkeit für das Gesundheitswesen, ermöglicht den Verhältnissen angepasste Lösungen und eine Berücksichtigung der Interessen der Patientinnen und Patienten, der Versicherten sowie der Gesellschaft insgesamt

Für eine möglichst schlanke Einführung soll an der bestehenden Kompetenzverteilung so wenig wie möglich geändert werden. Der Charakter der obligatorischen Versicherung mit Anspruch auf die Kostenübernahme der Pflichtleistungen unabhängig von den verfügbaren Mitteln sowie das System des regulierten Wettbewerbs werden von der Zielvorgabe nicht tangiert. Rationierungen von wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungen sollen vermieden werden. Zur Erreichung dieses Ziels sind Begleitmassnahmen wie ein zeitnahes Qualitätsmonitoring vorgesehen (vgl. Art. 54 VE-KVG).

Festlegung der Kostenziele und Korrekturmassnahmen

Das Konzept zur Festlegung der verschiedenen Ziele und Korrekturmassnahmen lässt sich in vier Schritten zusammenfassen.

Erstens legt der Bundesrat auf Empfehlung einer beratenden Kommission ein Ziel für das Gesamtkostenwachstum (nationales Gesamtkostenziel) fest. Dieses soll sich an der medizinisch und ökonomisch begründbaren Mengen- und Preisentwicklung orientieren. Dazu sollen makroökonomische Grössen