Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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wie die wirtschaftliche Entwicklung und wichtige Einflussfaktoren wie die demografische Entwicklung und der medizinisch-technische Fortschritt berücksichtigt werden.

Zusätzlich empfiehlt der Bundesrat nach denselben Kriterien jedem einzelnen Kanton ein spezifisches Kostenziel, welches insbesondere dessen demografischen Entwicklung berücksichtigt. Zudem setzt der Bundesrat eine (für alle Kantone einheitliche) verbindliche Toleranzmarge oberhalb seiner kantonsspezifischen Empfehlungen fest. Zudem formuliert der Bundesrat Empfehlungen für die Aufteilung auf die einzelnen Kostenblöcke.

Zweitens legt jeder einzelne Kanton ein kantonales Gesamtkostenziel innerhalb der verbindlichen Toleranzmarge rund um die Empfehlung des Bundes fest. Die betroffenen Akteure (Leistungserbringer und Versicherer) müssen dabei angemessen angehört werden. Die konkrete Umsetzung dieses Einbezugs ist den Kantonen überlassen. Legt ein Kanton ein diesen Anforderungen entsprechendes Ziel nicht fristgemäss fest, gelten die Empfehlungen des Bundes ohne Toleranzmarge.

Drittens teilen die einzelnen Kantone unter Einbezug der betroffenen Akteure ihre jeweiligen kantonalen Gesamtkostenziele auf die vom Bundesrat vordefinierten Kostenblöcke auf. Diese Aufteilung können die einzelnen Kantone grundsätzlich frei vornehmen, solange das kantonale Gesamtkostenziel (unter Einschluss der Toleranzmarge) eingehalten wird. Die vom Bundesrat vordefinierten Kostenblöcke können von den Kantonen weiter unterteilt werden. Auch hierbei beziehen die Kantone die Leistungserbringer und Versicherer mit ein.

Viertens enthält die Vorlage zwei Varianten für die Massnahmen zur Korrektur einer Zielverfehlung: In der einen, weniger verbindlichen Variante können die Kantone (und in seinen Zuständigkeitsbereichen der Bund) bei einer Zielüberschreitung Massnahmen ergreifen; sie sind dazu aber nicht verpflichtet. In der zweiten, verbindlicheren Variante sind die Kantone (und in seinen Zuständigkeitsbereichen der Bund) – nach Ablauf einer Übergangsperiode – verpflichtet, bei einer Zielüberschreitung Korrekturmassnahmen zu ergreifen. Auch die zweite Variante enthält aber keine Automatismen und die Kantone haben einen grossen Handlungsspielraum.

Die Kantonsregierungen ordnen die Korrekturmassnahmen an. Für die Ergreifung der Korrekturmassnahmen, welche die Kostenblöcke in Bundeskompetenz betreffen (Leistungen nach Artikel 52 KVG sowie für die Leistungen, für welche die Tarifpartner gesamtschweizerische Tarifverträge nach Artikel 46 Absatz 4 KVG abgeschlossen haben – davon ausgenommen sind Tarifverträge, die lediglich eine gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur vorsehen), ist das EDI zuständig.

Die Korrekturmassnahmen bestehen grundsätzlich aus Anpassungen der Tarifverträge. Diese sind zunächst von den Tarifpartnern selbst anzupassen. Kommen die Tarifpartner dem nicht nach, können resp. müssen die Kantonsregierungen selbst Massnahmen verfügen. Solche Massnahmen umfassen Änderungen der vereinbarten Tarife und Preise (Taxpunktwerte, Baserates etc.).