Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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Eigenverantwortliche Massnahmen der Tarifpartner

Es wird angestrebt, dass die Tarifpartner bereits bei Bekanntgabe der Kostenziele Massnahmen zu ihrer Einhaltung vereinbaren, damit es keiner Korrekturmassnahmen bedarf. Den Tarifpartnern stehen dafür verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Im ersten Paket zur Kostendämpfung wurde namentlich eine gesetzliche Verpflichtung der Tarifpartner zur Vereinbarung von Kostensteuerungsmassnahmen vorgesehen, welche auch das Anliegen der Motion 19.3419 «Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Berücksichtigung der Mengenausweitung bei Tarifverhandlungen» der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates aufnimmt. Der Anreiz der verantwortlichen Akteure, solche Vereinbarungen einzugehen, wird durch die Kostenziele und die Möglichkeit von Korrekturmassnahmen erhöht.

Überprüfung der Zielerreichung

Schliesslich wird eine Pflicht der Kantone eingeführt, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) die festgelegten Kostenziele sowie die ergriffenen Korrekturmassnahmen mitzuteilen. Das BAG prüft die Zielerreichung in den verschiedenen Kantonen und veröffentlicht die Ergebnisse in geeigneter Form. Damit wird die Transparenz und Verbindlichkeit erhöht und die Möglichkeit geschaffen, dass Massnahmen, welche sich in einzelnen Kantonen als erfolgreich erwiesen haben, auch in anderen Kantonen rasch bekannt werden.

System der Zielvorgabe im Krisenfall

Im Falle eines aussergewöhnlichen Ereignisses, wie beispielsweise einer Epidemie, kann die Nachfrage nach medizinischen Leistungen kurzfristig stark ansteigen bzw. sich verändern. Es muss schnell und gezielt reagiert werden, damit sich die Leistungserbringer darauf verlassen können, dass ihnen kein Kostendach droht. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass es zu Rationierungserscheinungen käme. Durch Artikel 54d Absatz 5 VE-KVG (vgl. Ziff. 6.4) erhalten die zuständigen Behörden die Möglichkeit, aussergewöhnliche Ereignisse bei der Festlegung der Massnahmen zu berücksichtigen und von Korrekturmassnahmen abzusehen. Die medizinische Versorgungssicherheit im Krisenfall ist somit in jedem Fall garantiert.

Erstberatungsstelle

Um die Qualität der Versorgung zu verbessern und unnötige Leistungen zu vermeiden, soll für alle Versicherten eine erste Anlaufstelle im Gesundheitswesen geschaffen werden. Diese Stelle soll die Versicherten beraten und entscheiden, ob eine weitere Untersuchung oder Behandlung notwendig ist. Sie kann die weitere Patientenversorgung einleiten und allenfalls auch koordinieren. Damit wird der Umsetzung der Massnahme «Verpflichtung zu Gatekeeping» (M 27) des Berichts der Expertengruppe zur Kostendämpfung nachgekommen. Die Förderung des Gatekeeping, jedoch mit unterschiedlichen Kostenbeteiligungen, war bereits in der Managed Care-Vorlage vorgesehen. Weil diese Vorlage 2012 vom Volk abgelehnt wurde, wurde dieser Ansatz nicht weiterverfolgt.

Heute können die Versicherten frei wählen, von welchem der zugelassenen Leistungserbringer sie sich behandeln lassen. Sie können aber auch eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers abschliessen. Die Versicherer bieten heute verschiedene besondere Versicherungsformen nach Artikel 62 KVG mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers an. Die versicherte Person muss sich zum