Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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Beispiel zuerst an eine Hausärztin oder einen Hausarzt oder an ein telemedizinisches Zentrum wenden. Ein telemedizinisches Zentrum sollte dabei als Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dient (Art. 36a KVG), organisiert sein. Durch eine vorgängige Beratung können Arztkonsultationen vermieden oder Behandlungsprozesse durch Koordination effizienter werden. Der Versicherer gewährt den Versicherten Prämienrabatte, weil er für sie weniger Kosten übernehmen muss. Die Einsparungen in Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer betragen durchschnittlich 14 Prozent im Vergleich zur Versicherung ohne diese Einschränkung. Die Kategorien Hausarzt-, HMO-, Telefonmodell unterscheiden sich bezüglich der durchschnittlichen Einsparungen nicht grundsätzlich. Im Jahr 2018 wählten gut 70 % der Versicherten ein solches Versicherungsmodell.35

Zukünftig sollen auch die verbleibenden 30% der Versicherten eine Stelle bestimmen, über die der erste Kontakt bei einem gesundheitlichen Problem erfolgen soll, wobei sie grundsätzlich (nach dem Erstkontakt) weiterhin ihre Leistungserbringer frei wählen können. Diese Stelle wird im Weiteren als Erstberatungsstelle bezeichnet.

Bei gesundheitlichen Beschwerden sollen sich die Versicherten grundsätzlich zuerst an diese Stelle wenden und beraten lassen. Die Erstberatungsstelle prüft, ob die versicherte Person eine Untersuchung oder Behandlung benötigt. Wenn ja, kann sie die versicherte Person behandeln oder an einen anderen Leistungserbringer überweisen. Der Versicherer soll grundsätzlich nur noch Leistungen vergüten, welche die Erstberatungsstelle erbracht hat oder für welche eine Überweisung von ihr vorliegt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Notfälle und für den Zugang zu gewissen Fachärztinnen und Fachärzten. So könnten die Versicherten beispielsweise eine Fachärztin oder einen Facharzt für Ophthalmologie oder für Gynäkologie und Geburtshilfe direkt aufsuchen können.

Bei der Erstberatungsstelle handelt es sich um eine Ärztin oder einen Arzt mit einem Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin, in Kinder- und Jugendmedizin oder um einen praktischen Arzt oder eine praktische Ärztin. Doppeltitelträger sind dabei nicht ausgeschlossen, so dass auch Spezialärzte und -ärztinnen, die in der Grundversorgung tätig sind, als Erstberatungsstelle auftreten dürfen. Es kann sich auch um eine Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dient (Art. 36a KVG), handeln, wenn die Ärztinnen und Ärzte, die dort tätig sind, über die erwähnten Voraussetzungen verfügen. Ebenfalls kann ein Netzwerk zur koordinierten Versorgung (Art. 35 Abs. 2 Bst. o VE-KVG) die Funktion der Erstberatungsstelle übernehmen. Für Ärztinnen und Ärzte, die beim Inkrafttreten der Gesetzesänderung seit mindestens zwei Jahren in der Grundversorgung der Hausarztmedizin tätig waren, ohne über einen der erwähnen Weiterbildungstitel zu verfügen, wird eine Übergangsbestimmung vorgesehen.

Die Beschränkung der Erstberatungsstelle auf Ärztinnen und Ärzte, die die erwähnten Voraussetzungen erfüllen, auf Einrichtungen nach Artikel 36a KVG, bei denen alle Ärztinnen und Ärzten die erwähnten Voraussetzungen erfüllen, und auf Netzwerke zur koordinierten Versorgung soll die Grundversorgung stärken.

35 Vgl. Statistik der obligatorischen Krankenversicherung 2018, abrufbar unter: https://bag.admin.ch > Zahlen und Statistiken > Krankenversicherung: Statistiken > Statistik der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Tabelle 7.07