Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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BBl 20..
Ein Netzwerk zur koordinierten Versorgung ist eine Einrichtung, die Leistungen nach den Artikeln 25–31 KVG ambulant und koordiniert erbringt und zusätzlich die Koordination über die ganze Versorgungskette mit weiteren Leistungserbringern ausserhalb des Netzes sicherstellt. Es kann als Einrichtung «unter einem Dach» oder als regionales Netzwerk ausgestaltet werden. Es besteht mindestens aus einem Koordinationszentrum unter ärztlicher Leitung und weiteren angestellten Gesundheitsfachpersonen. Dem Koordinationszentrum können vertraglich weitere ambulant tätige oder stationäre Leistungserbringer angeschlossen sein (Apotheken, Organisationen der ambulanten Krankenpflege und Hilfe zu Hause, Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Spezialärztinnen und -ärzte, Spitäler etc.). Die Zusammenarbeit, das Schnittstellenmanagement, die Koordination, der Informationsaustausch und die Abgeltung werden vertraglich geregelt. Der Leistungserbringer «Netzwerk zur koordinierten Versorgung» umfasst somit das Koordinationszentrum sowie die vertraglich angeschlossenen Leistungserbringer (primärer Kreis). Das Netzwerk zur koordinierten Versorgung rechnet alle von ihm erbrachten Leistungen gegenüber den Versicherern als ein einziger Leistungserbringer ab. Die Leistungen des Netzwerks zur koordinierten Versorgung sollen über Pauschalen abgegolten werden, die in Tarifverträgen mit den Versicherern festgelegt werden. Diese sollen namentlich auch die Abgeltung für den Aufwand zur Koordination der Leistungen regeln. Die angeschlossenen Leistungserbringer stellen ihre erbrachte Leistung dem Netzwerk zur koordinierten Versorgung in Rechnung.
Das Netzwerk zur koordinierten Versorgung kann mit weiteren Leistungserbringern eine koordinierte Zusammenarbeit vereinbaren. Abläufe und Prozesse wie das Schnittstellenmanagement (z.B. die Spitalentlassung) oder der Informationsaustausch mit dem Netzwerk zur koordinierten Versorgung werden vertraglich geregelt (Kooperationskreis). Dabei kann ein Leistungserbringer Verträge mit mehreren Netzwerken zur koordinierten Versorgung abschliessen. Diese Kooperationspartner rechnen ihre Leistungen gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die OKP ab.
Das Netzwerk zur koordinierten Versorgung kann Patientinnen und Patienten, die eine Untersuchung oder Behandlung durch einen Leistungserbringer benötigen, der nicht dem Netzwerk zur koordinierten Versorgung angeschlossen ist, an alle weiteren, zugelassenen Leistungserbringer überweisen.
Der Anschluss an ein Netzwerk zur koordinierten Versorgung bietet den Leistungserbringern viele Vorteile:
Bessere Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit. Die angemessene Betreuung eines Patienten oder einer Patientin wird durch das Versorgungsnetz und insbesondere dank dem elektronischen Patientendossier jederzeit gewährleistet.
Interprofessionelle Betreuung von schweren Fällen sowie chronischen Krankheiten.
Der administrative Aufwand wird reduziert, da der grösste Teil der administrativen Arbeit vom Netz selbst geleistet wird. Dadurch können auch Synergien genutzt und Kosten reduziert werden.
Die Leistungserbringer in Randregionen können auf ein erweitertes Patien-