Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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neue Präventionsprogramme in jedem Fall von einem Antragsverfahren mit Bewertung und Empfehlung durch die ELGK sowie dem Beschluss des EDI ab.

Der Bundesrat bzw. das EDI wird im Rahmen der Bezeichnung der Leistungen auf Stufe KLV bestimmen, welche nicht-ärztlichen Leistungserbringer welche Programm-Leistungen erbringen können. Solche Leistungen können nur von nicht-ärztlichen Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b (Apotheker und Apothekerinnen), d (Hebammen) und e (Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen) erbracht werden. Die Anforderungen an die Zulassung dieser Leistungserbringer nach den Artikeln 37 und 38 KVG gelten gleichermassen.

Weitere Massnahmen mit Kostendämpfungsbezug

Rechtsgrundlagen für die differenzierte Prüfung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Artikel 32 KVG und für die Bemessung einer möglichst kostengünstigen Vergütung

Differenzierte WZW-Prüfung nach Artikel 32 KVG

Basierend auf dem neuen Absatz 3 in Artikel 32 VE-KVG legt der Bundesrat auf Stufe KVV fest, welche Leistungen gemäss den WZW-Kriterien in welcher Art und Weise evaluiert werden sollen. Dies je nach Zeitpunkt im Lebenszyklus einer Leistung in unterschiedlicher Tiefe und Methodik im Sinne eines effizienten Einsatzes von Ressourcen in denjenigen Bereichen, wo durch die Evaluation ein Nutzen hinsichtlich Verbesserung der Versorgung und Dämpfung der Kosten erwartet werden kann. Tiefe und Aufwand einer WZW-Überprüfung sind höher, wenn neue Daten zu einer medizinischen Leistung, zu Therapiealternativen oder neue Leitlinien vorliegen oder wenn für eine umstrittene medizinische Leistung ein HTA-Bericht erstellt wird. Die Vorgaben auf Stufe KVV sollen anhand der medizinischen Entwicklung sowie der Entwicklungen der internationalen wissenschaftlichen Evaluationsmethoden angepasst werden. Auf Stufe des EDI können dann weitergehende Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der Verfahren in der KLV festgelegt werden.

Nach der Schaffung der rechtlichen Grundlagen in Artikel 32 Absatz 3 VE-KVG wird auf Verordnungsstufe ebenfalls die Prüfung der Massnahme 30 des Expertenberichts «Jährliche Überprüfung der Preise und Sicherstellung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit der vergüteten Arzneimittel (M 30)» aufgenommen werden. Der Bundesrat wird in diesem Rahmen ebenfalls die Umsetzung der Interpellation Eberle 16.3428 «Überprüfung der Medikamentenpreise. Wird die gegenläufige Kostenentwicklung berücksichtigt?» prüfen.

Grundsätze für die Bemessung einer möglichst kostengünstigen Vergütung

Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe verbindlich Grundsätze für eine Bemessung einer möglichst kostengünstigen Vergütung aufstellen und dabei den Entwicklungen in der Medizin und im Markt bei Bedarf Rechnung tragen.

In Bezug auf die Ermittlung der Höchstvergütungsbeträge in der Mittel- und Gegenständeliste soll jeweils der Median der Produktepreise innerhalb einer Produktegruppe in der Schweiz und im Ausland (unter Berücksichtigung der höheren Kosten in der Schweiz für Personal und Logistik) ermittelt und gemäss aktueller Praxis jeweils der