Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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BBl 20..

eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers durchschnittlich risikobereinigte Kosteneinsparungen von 14 % nachgewiesen haben. Geht man nun auch für die übrigen Versicherten, die bisher kein Versicherungsmodell abgeschlossen haben und im Jahr 2018 für 14 Milliarden Franken der Bruttokosten der OKP verantwortlich waren, von einem ähnlichen Einsparpotenzial aus, könnten Einsparungen in Milliardenhöhe resultieren. Allerdings haben die Versicherten mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer ihr Versicherungsmodell freiwillig gewählt, und es ist unklar, wie sich diejenigen Versicherten verhalten (können), welche sich bis anhin nicht einschränken wollten. Wird deshalb das Einsparpotenzial für diese Gruppe etwas nach unten korrigiert, könnte die Einführung einer Erstberatungsstelle, vorsichtig geschätzt, zu Einsparungen von mehreren hundert Millionen Franken führen.

Aufgrund der Massnahmen zur Stärkung der koordinierten Versorgung dürften durch die Verhinderung unnötiger Behandlungen und der Koordination entlang der gesamten Versorgungskette weitere Einsparungen zu erwarten sein.

Dasselbe gilt für die Aufnahme von Arzneimitteln mit Preismodellen in die Spezialitätenliste und die Bemessung einer möglichst kostengünstigen Vergütung. Beides wird insbesondere bei den Arzneimitteln zu tieferen Preisen und somit zu Einsparungen zugunsten der OKP führen. Einen Hinweis auf das mögliche Einsparpotenzial liefert eine Schätzung des BAG auf Basis der dreijährlichen Überprüfung der Arzneimittel der Spezialitätenliste. Diese hat ergeben, dass mit einer konsequenten Anwendung des Kostengünstigkeitsprinzips entsprechend der Massnahme M29 im Expertenbericht (nur das preisgünstigere Preisbildungselement Auslandpreisvergleich oder therapeutischer Quervergleich wäre für die Preisbildung relevant) im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung der Jahre 2017-2019 bei den Originalpräparaten zusätzliche Einsparungen in der Höhe von rund 350 Millionen CHF erzielt worden wären.

Die kostendämpfende Wirkung hängt jedoch davon ab, wie die einzelnen Massnahmen konkret ausgestaltet und von den Akteuren umgesetzt werden. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt deshalb nicht möglich, die konkreten finanziellen Folgen für den Bund eines grossen Teiles der Massnahmen zu quantifizieren.

Trotz der mit grossen Unsicherheiten behafteten Berechnungen geht das EDI grundsätzlich von einem Einsparpotenzial von über einer Milliarde Franken aus. Mit der Zielvorgabe soll überdies ein Instrument eingeführt werden, das zu einer langfristigen Senkung der Kostenwachstumsrate führen soll. Einen Spezialfall stellen die Anpassungen zur «Kostenbeteiligung Mutterschaft: Gleichbehandlung der Patientinnen» dar. Im Jahr 2017 entfielen rund 1,7 Mio. Franken auf die Kostenbeteiligung für Leistungen im Zusammenhang mit straflosen Schwangerschaftsabbrüchen nach Artikel 30 KVG, die nach der 13. Schwangerschaftswoche erfolgten. Die Kostenbeteiligung für Leistungen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Niederkunft nach Artikel 25 KVG (allgemeine Leistungen bei Krankheit), 25a KVG (Pflegeleistungen bei Krankheit), 27 KVG (Geburtsgebrechen) und 28 KVG (Unfälle) betrugen im Jahr 2017 rund 8,9 Mio. Franken. Daten für 2018 sind noch nicht vollständig erfasst. Diese Angaben basieren auf einer Erhebung bei 10 Versicherern, welche knapp die Hälfte der Versicherten in der Schweiz repräsentieren. Die Befreiung von der Kostenbeteiliung