Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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eine generelle Pflicht zur elektronischen Abrechnung verzichtet. Der Standard für die elektronische Übermittlung der Rechnung richtet sich dabei nach dem im Verfahren gemäss Artikel 42 Absatz 3terVE-KVG festgelegten Standard. Sollte der Bundesrat den Standard festlegen, gilt dieser auch für die Leistungserbringer der IV.
2. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
(Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG)
Art. 48 Bst. c aufgehoben
Mehreinnahmen, die aus der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Arzneimitteln der Spezialitätenliste resultieren, und Rückerstattungen von bisher verfügten Preismodellen sollen an die Versicherer zurückfliessen können. Dies ist heute nicht der Fall, weil die Rückerstattungen in den von der gemeinsamen Einrichtung KVG geführten Insolvenzfonds fliessen. Die Verwaltung und Verteilung dieser Mittel ist neu in Artikel 52b VE-KVG geregelt. Deshalb kann Artikel 48 Buchstabe c KVAG aufgehoben werden.
6.5 Auswirkungen
6.5.1 Auswirkungen auf den Bund Finanzielle Auswirkungen
Ziel dieser Neuregelungen ist, die Entwicklung der Kosten für Leistungen zulasten der OKP einzudämmen und auf diese Weise den Anstieg der von den Versicherten bezahlten Prämien zu begrenzen. Die Massnahmen sollten daher ebenfalls dazu beitragen, den Anstieg der Subventionen, die der Bund den Kantonen gemäss Artikel 66 Absatz 2 KVG zur Verbilligung der Prämien der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gewährt, zu bremsen. Dieser Beitrag belastet das Bundesbudget mit rund 2,8 Milliarden Franken, und wird - weil prozentual (7.5%) an die Bruttokosten der OKP gebunden - in den kommenden Jahren weiter ansteigen.
Generell geht der Bundesrat davon aus, dass mit den vorgeschlagenen Massnahmen die Kostenentwicklung in allen vier grossen Kostenblöcken gebremst werden kann. Der Bundesrat erachtet insbesondere eine Zielvorgabe als ein geeignetes Instrument, um das vorhandene Effizienzpotenzial im Gesundheitswesen abschöpfen zu können, womit die Kostenentwicklung in der OKP gebremst werden kann. Dieses beträgt nach aktuellen Schätzungen 16% bis 19% der Kosten der KVG‐pflichtigen Leistungen.99 Die genauen Auswirkungen auf die Kostenentwicklung sind jedoch schwierig zu quantifizieren. Die noch laufende RFA für die Zielvorgabe wird eine genauere Analyse der möglichen volkswirtschaftlichen Auswirkungen und eventuell weitere Optimierungen erlauben.
Auch mit der Einführung einer Erstberatungsstelle sind gewichtige Einsparungen zugunsten der OKP zu erwarten, da die Versicherer für ihre Versicherungen mit
99 Vgl. Winterthurer Institut für Gesundheitsökonomie ZHAW und INFRAS (2019): Effizienzpotenzial bei den KVG-pflichtigen Leistungen, abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Laufende Revisionsprojekte > KVG-Änderung: Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2