Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 55 Seiten

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Die CVP, BDP und glp sowie Assura, SKS,Engagés pour la Santé, GELIKO, Krebsliga Schweiz, Oncosuisse sprechen sich für die Variante mit Muss-Regelung aus. Die CSS unterstützt die Muss-Variante lediglich bei administrierten Preisen, wo es keine Tarifpartner gibt. Ausnahmen für ausserordentliche Situationen sind wichtig (GELIKO, Krebsliga Schweiz, Oncosuisse).

H+ und weitere Organisationen (SMHC, VDPS, VKJC, VPPS, SVPC, SGAP-SPPA, Forel-Klinik, SVS, GZF, USB, Hirslanden-Klinik Birshof, VZK, GSASA, Uniklinik Balgrist, SMAG, LUPS, PUK, Hirslanden Klinik St. Anna, Klinik Schützen Rheinfelden, Insel Gruppe AG, Hirslanden AG, UPD, IPW, SGM, VAKA, PBL, Triaplus AG, ASL, ASM, KSA, KSB, unimedsuisse, VNS, SWT, Spital Zollikerberg SBK, SGI, SNL) lehnen die Muss-Bestimmung ab, sie mache aber keinen grossen Unterschied. Mit der Kann-Formulierung ist es dem Kanton formell freigestellt, Korrekturmassnahmen zu ergreifen, allerdings kann dies der Bundesrat in Verbindung mit Artikel 47c aus Paket 1b, welcher eigentlich zu Paket 2 gehören sollte, jederzeit übersteuern.

Die Korrekturmassnahmen entsprechen der früheren «Leistungs- und Kostenvereinbarung (LeiKoV)» zwischen Krankenversicherern und Ärzten mit dem Ziel, das Kostenwachstum mit den vorgeschlagenen Faktoren (Demographie, Morbidität, medizinisch-technischer Fortschritt, etc.) zu bestimmen, was schon damals an der fehlenden Berücksichtigung der Veränderungen von sozialen Verhaltensnormen und Werten, Lebensverhältnissen etc. scheiterte. Die Erfahrungen zeigen zudem, dass von Investoren geführte Institutionen, welche eher mit tieferen Preisen mithalten können, aufgrund der an ökonomischen Zielen orientierten Betriebsführung Leistungskosten generieren, welche den Effekt der geringeren Preise übersteigen (AGZ, KKA, KOCH, BüAeV, omct, SMVS). Die Erfahrung zeigt, dass die Versicherer nicht bereit sind, über kostendämpfende Alternativen zu Preissenkungen zu verhandeln (KKA, KOCH, BüAeV, omct, SMVS). Nicht Preis-, sondern Mengensteigerungen verursachen die Kostenzunahme. Tariffestsetzungsverfahren und administrativer Aufwand werden zunehmen (santésuisse).

Korrekturmassnahmen können von den Kantonen willkürlich unabhängig von den Gründen für die Nichteinhaltung veranlasst werden. Pflichtleistungen werden nur noch unzureichend entschädigt und daher nicht mehr oder in qualitativ minderer Form angeboten und damit faktisch rationiert (FMPP und 36 Stellungnahmen, SGDV und 54 Stellungnahmen). Tarife sollten nur dann angepasst werden, wenn die Leistungserbringung nicht wirtschaftlich erfolgt (IG eHealth). Wenn behördlich genehmigte Tarife angepasst werden sollen, weil sie nicht sachgerecht sind, hätten sie gar nie genehmigt werden dürfen (medswiss.net, zmed).

Die vorgesehenen Korrekturmassnahmen sind einseitig und zielen einzig auf die Tarife, die Steuerung der Nachfrage oder des Angebotes wie bspw. Spitalschliessungen, Limitation von Untersuchungen und Eingriffen oder Streichungen im Leistungskatalog werden ausser Betracht gelassen (Argomed, mfe, SGP, SGAIM).

4.2.7 Artikel 54e Eidgenössische Kommission für Kostenziele

Ein nationales Mengen- und Kostenmonitoring würde den Druck auf die Leistungserbringer erhöhen und wird begrüsst (santésuisse, curafutura). Die Kommission könnte Massnahmen zur Kosteneindämmung bei nicht erklärbaren Kostensteigerungen vorschlagen (santésuisse). Transparenz darüber, welcher Teil des Kostenanstiegs wie zu erklären ist, wäre zu begrüssen. Die Kommission für Kostenziele ist aber demokratisch ungenügend abgestützt (vips).

Eine Kommission für Kostenziele würde den Prozess schwerfälliger machen (ACSI, FSP/DVSP), sie könnte auch in ihrer Mitgliederzahl überborden und übermässig Kosten verursachen (Engagés pour la Santé) und wäre ein administrativer Auswuchs (FGS, Service de Dermatologie et vénérologie HUG, VSVA, ZRS, PULSUS). Kosten und Qualität stehen auch sachlich in engem Zusammenhang, es sollte die gleiche Kommission dafür zuständig sein (CURAVIVA, ASPS, Senesuisse, IG eHealth). Eine Kommission für Kostenziele ist unnötig, ebenso wie Zielvorgaben insgesamt (AeGLu, Argomed, AGZ). Die Kompetenzen dieser Kommission sind unklar (SGDV und 54 Stellungnahmen). Da die Tarifpartner mit Tardoc bereits einen Tarif mit verbindlichen Korrekturmassnahmen vorgelegt haben, braucht es dafür keine Kommission (mfe, SGP, SGAIM).