Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 55 Seiten

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Noch weitere Unterteilungen durch die Kantone innerhalb der Kostenblöcke sind unsinnig und erschweren ein sinnvolles Kostenmonitoring (AeGLu). Jeder Kostenblock wird sein Budget verteidigen und die Versicherten in andere Kostenblöcke abschieben, die Koordination wird behindert (AGZ). Eine gruppierte Betrachtung ist zwar grundsätzlich sinnvoll, zuerst sollte aber die koordinierte Versorgung optimiert werden (Argomed, mfe, SGP, SGAIM). Eine (Mit-)Steuerung der Arzneimittelpreise durch die Kantone wäre nicht sinnvoll. Bei Therapiedurchbrüchen kann es zu zeitlich beschränkten Kostenverschiebungen kommen, es wäre schädlich, wenn solche Durchbrüche mit Folgekosten für OKP und andere Sozialversicherungen behindert würden (scienceindustries).

4.2.4 Artikel 54b Kostenziele der Kantone

Die Kantone sollen auch die Konsumenten-, Patienten- und Versichertenorganisationen konsultieren müssen (ACSI, FSP/DVSP, LdS). Der Einbezug von 26 Kantonen ist administrativ aufwändig, besser wären Versorgungsregionen (santésuisse). Kantonale Zielvorgaben behindern die überkantonale Spezialisierung und würden unsinnige parallele kantonale Strukturen erhalten oder fördern - mit kostensteigernder Wirkung (AeGLu, AGZ, KKA, KOCH, BüAeV, omct, SMVS). Die Kantone könnten mit zusätzlichen Kostenblöcken beispielsweise ihre bevorzugten Leistungserbringer willkürlich mit grosszügigeren Zielen ausstatten als andere, was Türen öffnet für Objektfinanzierung und Wettbewerbsverzerrungen (PKS, Swiss Medical Network, BEKAG, Argomed, FMPP und 36 Stellungnahmen, ÄTG, Baur Tobias).

Die suggerierte Freiheit der Kantone ist irreführend, sie werden in ihrem Kompetenzbereich zum Befehlsempfänger degradiert, da sie die Bundesempfehlung übernehmen werden. Es sind jahrelange Verteilkämpfe zwischen den Kostenblöcken zu erwarten. Die Daten zur Zielerreichung sollten ans BFS statt ans BAG übermittelt werden. Dieses kann sie analysieren, aber nicht prüfen, das BAG ist nicht die Aufsichtsbehörde der Kantone (H+, SMHC, VDPS, VKJC, VPPS, SVPC, SGAP-SPPA, Forel-Klinik, SVS, GZF, USB, Hirslanden-Klinik Birshof, VZK, GSASA, Uniklinik Balgrist, SMAG, LUPS, PUK, Hirslanden Klinik St. Anna, Klinik Schützen Rheinfelden, Insel Gruppe AG, Hirslanden AG, UPD, IPW, SGM, VA-KA, PBL, Triaplus AG, ASL, ASM, KSA, KSB, unimedsuisse, VNS, SWT, Spital Zollikerberg).

4.2.5 Artikel 54c Fristen und Folgen bei deren Nichteinhaltung

Kostenziele sollten wenn, dann von einer wissenschaftlichen statt administrativen Behörde zugeordnet werden. Es ist nicht einsichtig, warum bei Versäumnis des Kantons die Bundesempfehlungen ohne Toleranzmarge gelten sollen (H+, SMHC, VDPS, VKJC, VPPS, SVPC, SGAP-SPPA, Forel-Klinik, SVS, GZF, USB, Hirslanden-Klinik Birshof, VZK, GSASA, Uniklinik Balgrist, SMAG, LUPS, PUK, Hirslanden Klinik St. Anna, Klinik Schützen Rheinfelden, Insel Gruppe AG, Hirslanden AG, UPD, IPW, SGM, VA-KA, PBL, Triaplus AG, ASL, ASM, KSA, KSB, unimedsuisse, VNS, SWT, Spital Zollikerberg). Die vorgesehenen Fristen sind zeitlich nicht umsetzbar (GE, VSVA, ZRS, mfe, SGP, SGAIM, medswiss.net). Die Fristen sollten verlängert und den Kantonen die Möglichkeit gegeben werden, Ziele festzulegen ohne alle Akteure anzuhören (GE).

4.2.6 Artikel 54d Massnahmen bei Überschreitung der Kostenziele inkl. Übergangsbe-

stimmungen

Die GDK, viele Kantone und eine Reihe von Vereinen (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, AR, AI, GR, VS, NE, JU sowie ACSI, FSP/DVSP, AGILE.CH, GRAAP, ProRaris, verein-mps, Verein Morbus Wilson, CFCH) sprechen sich bei Korrekturmassnahmen für die Variante mit Kann-Regelung aus.

VD könnte sich auch die Muss-Regelung mit Ausnahmebestimmungen vorstellen. GE befürchtet bei der Kann-Regelung Verzögerungen durch Rekurse, bei der Muss-Regelung dafür zu wenig Flexibilität für Ausnahmen. Es sollte präzisiert werden, dass ausschliesslich prospektive Korrekturmassnahmen möglich sind (GDK, ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, AR, AI, GR, VS, NE, GE, JU).