Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 55 Seiten

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Die Erfahrungen mit der CICOMS beim Projekt HSM legen nahe, dass die Kommission für Kostenziele entweder wissenschaftlich-technisch oder aber mit Interessenvertretern besetzt werden sollte. Die Aufgaben der Kommission sollten auf die Erarbeitung der Kriterien gemäss Art. 54 Abs. 3 beschränkt werden (H+, SMHC, VDPS, VKJC, VPPS, SVPC, SGAP-SPPA, Forel-Klinik, SVS, GZF, USB, Hirslanden-Klinik Birshof, VZK, GSASA, Uniklinik Balgrist, SMAG, LUPS, PUK, Hirslanden Klinik St. Anna, Klinik Schützen Rheinfelden, Insel Gruppe AG, Hirslanden AG, UPD, IPW, SGM, VA-KA, PBL, Triaplus AG, ASL, ASM, KSA, KSB, unimedsuisse, VNS, SWT, Spital Zollikerberg).

Die Verbände der Patientinnen und Patienten (SP, EKK, FRC, ACSI, FSP/DVSP, AGILE.CH, GRAAP, ProRaris, verein-mps, Verein Morbus Wilson, CFCH), der Konsumentinnen und Konsumenten (EKK, ACSI), der Versicherten (ACSI, FSP/DVSP, AGILE.CH, GRAAP, ProRaris, verein-mps, Verein Morbus Wilson, CFCH) sowie des Gesundheitspersonals (SP, SGB, SNL) sollten ebenfalls in der Kommission für Kostenziele vertreten sein, wie auch bei der Qualitätskommission mit mindestens vier Sitzen (ACSI, FSP/DVSP), wobei mindestens zwei Personen selbst aufgrund einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung Patientinnen und Patienten sind (AGILE.CH, GRAAP, ProRaris, verein-mps, Verein Morbus Wilson, CFCH).

4.2.8 Artikel 55

santésuisse führt an, dass Artikel 55 in Zusammenhang mit Art. 54e dafür sorgt, dass die Behörden die Möglichkeit haben, die von der Kommission vorgeschlagenen Massnahmen auch umzusetzen. Er sollte beibehalten werden.

H+ und weitere Organisationen (SMHC, VDPS, VKJC, VPPS, SVPC, SGAP-SPPA, Forel-Klinik, SVS, GZF, USB, Hirslanden-Klinik Birshof, VZK, GSASA, Uniklinik Balgrist, SMAG, LUPS, PUK, Hirslanden Klinik St. Anna, Klinik Schützen Rheinfelden, Insel Gruppe AG, Hirslanden AG, UPD, IPW, SGM, VA-KA, PBL, Triaplus AG, ASL, ASM, KSA, KSB, unimedsuisse, VNS, SWT, Spital Zollikerberg) sehen die Streichung von Artikel 55 als Beweis für ein rigides zentralistisches Projekt und die Streichung von Schlupflöchern für die Kantone. Die heutigen Artikel 51 und 54 sollten konsequenterweise ebenfalls gestrichen werden.

4.3 Stellungnahme zur Erstberatungsstelle

Zu dieser Massnahme haben sich insgesamt 301 Vernehmlassungsteilnehmer geäussert.

Die Massnahme wurde von einer deutlichen Mehrheit abgelehnt.

Die GDK und viele Kantone (AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH) anerkennen die Bemühungen, durch Förderung des Gatekeeping Gesundheitskosten dort einzusparen, wo unnötige Leistungen oder Doppelspurigkeiten vermieden werden können. Trotzdem erachten sie die politischen Erfolgsaussichten der Massnahme mehr als fraglich. Die Einführung der Erstberatungsstelle (EBS) dürfe nicht dazu führen, dass chronisch Kranke, multimorbide oder ältere Personen benachteiligt werden, denn die vorgeschlagene Vergütung mittels Pauschale oder die Notwendigkeit einer Bestätigung eines Leistungserbringers, dass er die EBS-Funktion für eine Person übernimmt, bergen die Gefahr der Risikoselektion. Einige Kantone (u.a. GE, JU, VD) kritisieren, dass nicht klar ist, welche KVG- oder Nicht-KVG-Leistungen mit den Pauschalen als abgegolten gelten. VD regt an, je nach Patientenprofil unterschiedliche Pauschalen zu zahlen, um eine Risikoselektion ausschliessen zu können. Der Zugang zu medizinischen Leistungen müsse immer sichergestellt sein – auch in ländlichen Gegenden (JU, NE). Der Kanton FR betont, dass die Kostenübernahme für das Einholen einer Zweitmeinung auch ohne Einwilligung der EBS sichergestellt sein müsse. GE kritisiert die Ausnahmeregelung bei Notfällen als zu wenig präzis. JU hingegen fordert den Einbezug der Kantone und Kantonsärzte bei der Regelung der Modalitäten der Überweisungen und deren Ausnahmen.GR betont, dass der Wechsel zwischen EBS möglichst einfach zu handhaben sein müsse. SZ betont, wie wichtig es sei, dass die EBS durch einen Grundversorger ausgefüllt werde, BE und SH hingegen regen an zu überdenken, ob tatsächlich Grundversorger für die Triage nötig sind, resp. Fordern, den Einbezug von nichtärztlichen Grundversorgern wie z.B. Apotheken, speziell geschulten Pflegenden oder Physiotherapeuten/-innen zu prüfen. Die Mehrbelastung der Kantone müsse überdies tragbar bleiben