Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 55 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
4.2.1 Artikel 21 Daten der Versicherer
Die GDK und viele Kantone (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, GR, VD, VS, NE, GE, JU) weisen darauf hin, dass das BAG als einzige Empfängerin der Daten der Versicherer bezeichnet wird und eine ergänzende Regelung für die Datenweitergabe vom BAG an die Kantone fehlt. FR schlägt vor, die Reihenfolge der beiden Bedingungen für Individualdaten umzukehren. Der EDÖB soll angehört werden, falls der Bundesrat von den Versicherern die Weitergabe von Daten pro versicherte Person vorsieht (glp CSS). Die Bestimmung zum Verwendungszweck ist unzulässig weit gefasst, der Zweck und Rhythmus der Datenlieferung sowie die Art der zu liefernden Daten müssen im Gesetz genau umschrieben werden (TG, CSS, SWICA, FGS, FMCH, KKA, KOCH, BüAeV, omct, SMVS). Für die angeführten Zwecke werden keine Individualdaten benötigt (BEKAG, AeGLu, AGZ, FMPP und 36 Stellungnahmen, FMH, KKA, ÄTG, Baur Tobias). Das Sammeln von Daten, welche für die angeführten Zwecke nicht benötigt werden, verletzt Grundprinzipien des Datenschutzes (SSO, VKZS). Auf Individualdaten ist zu verzichten (FGS). Die Lieferung von Individualdaten sollte als klar begrenzte Ausnahme in einem separaten Absatz 2bisgeregelt werden (santésuisse). Wenn, dann müssten Individualdaten zur Planung auch an die Kantone weitergegeben werden, was weder erwähnt wird noch wünschbar wäre (AGZ). Der Bundesrat sollte keine Rechte ausüben, welche das Weitergeben persönlicher Daten betreffen (SGDV und 54 Stellungnahmen). Der Schutz und die Anonymität der Patientendaten sind zentral (VFP, iph, Vips, VSSG) und mit der Vorlage gefährdet (BEKAG, AAV, AeGLu, FMPP und 36 Stellungnahmen, SGR). Auch die Anonymität der Leistungserbringer sollte gewahrt bleiben (VZK, VNS, SWT, ASI NE/JU). Die Daten sollten nur pro Leistungserbringerkategorie zu liefern sein, die Prüfung der Wirtschaftlichkeit einzelner Leistungserbringer ist Sache der Versicherer (santésuisse). Eine Ausweitung der Datenweitergabepflicht wird abgelehnt (Physioswiss, mfe, SGP, SGAIM). Die Datensammlung sollte zentral über das BFS erfolgen (BEKAG, AeGLu, FMPP und 36 Stellungnahmen, FMH, KKA, ÄTG, Baur Tobias). Die Leistungserbringer sollten die (Leistungs-)Daten, welche das BAG bereits über die Versicherer erhält, nicht nochmals liefern müssen. Das BAG ist bereits mit der subsidiären Kompetenz zur Tarifanpassung überfordert, auf eine systematische Datenanalyse zur Tarifgestaltung ist zu verzichten (medswiss.net, zmed).
4.2.2 Artikel 54 Kostenziele inkl. Übergangsbestimmungen
Die GDK und viele Kantone (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, SO, BL, AR, AI, SG, GR, AG, VS, NE, JU) wünschen, dass die Kantone angemessen in die Festlegung der kantonsspezifischen Ziele einbezogen werden. UR, ZG, FR, SO, BS, GE wünschen einen Vierjahres-, VS und VD einen Zweijahreshorizont. BS möchte, dass bei der Festlegung der Kostenziele auch die Auswirkungen auf die Versorgung (national und kantonal) mitberücksichtigt werden. GE findet die Bestimmung zu restriktiv, da die Kantone ausserhalb der Toleranzmarge keinen Spielraum und auch keine Rekursmöglichkeit haben. GR wünscht höhere Toleranzmargen bei tiefen Kosten, auch um Unterversorgung zu vermeiden.Engagés pour la Santé merkt an, dass unklar sei, ob Toleranzmargen absolut oder prozentual definiert werden.
Die Auswirkungen auf Kosten und Qualität sollten jährlich vom EDI überprüft werden (glp), die Bestimmungen in Absatz 3 Buchstabe b und c sowie Absatz 4 und 5 sind zentral für den Erhalt der Qualität und Versorgung (CSS, SKS, ACSI, FSP/DVSP, GELIKO, Krebsliga Schweiz, Oncosuisse). Die Bestimmung in Absatz 5 ist redundant (H+, SMHC, VDPS, VKJC, VPPS, SVPC, SGAP-SPPA, Forel-Klinik, SVS, GZF, USB, Hirslanden-Klinik Birshof, VZK, GSASA, Uniklinik Balgrist, SMAG, LUPS, PUK, Hirslanden Klinik St. Anna, Klinik Schützen Rheinfelden, Insel Gruppe AG, Hirslanden AG, UPD, IPW, SGM, VAKA, PBL, Triaplus AG, ASL, ASM, KSA, KSB, unimedsuisse, VNS, SWT, Spital Zollikerberg). Analysen zu den Kosten werden bereits gemacht, und die Überwachung der Qualität ist bereits in Artikel 58 KVG geregelt, was aber trotzdem nicht ausreicht, um Qualitätsabbau zu verhindern.
Es sollte im Gesetz explizit festgehalten werden, dass sich Kostenziele bei den Pflegeleistungen nur auf die OKP-Beiträge beziehen (H+ SMHC, VDPS, VKJC, VPPS, SVPC, SGAP-SPPA, Forel-Klinik, SVS, GZF, USB, Hirslanden-Klinik Birshof, VZK, GSASA, Uniklinik Balgrist, SMAG, LUPS, PUK, Hirslanden Klinik St. Anna, Klinik Schützen Rheinfelden, Insel