Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 55 Seiten
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wird. BFG begrüsst neue Preisbildungsmodelle bei hochpreisigen, innovativen, patentgeschützten Medikamenten, sie sind aber im Einzelfall auf ihre Tauglichkeit und Systemkompatibilität hin zu überprüfen. Ferner stellt sich die Frage, ob grosse, internationale Pharmaunternehmen tatsächlich in der Lage sind, derartige Modelle für den Schweizer Markt zu entwickeln. Wichtiger wäre aber ein vollständig neues Preisbildungssystem für Arzneimittel mit Regelungen für günstige Arzneimittel der Grundversorgung und für hochpreisige, innovative, patentgeschützte Arzneimittel. Diese Pendenz darf nicht verzögert werden. Eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsgesetz wird abgelehnt, die Unternehmen müssen Transparenz über ihre Gestehungskosten schaffen. FGS begrüsst Preismodelle grundsätzlich und nimmt dafür auch eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsgesetz in Kauf, der Zugang sollte aber ab der Zulassung durch Swissmedic gewährleistet sein. IG E-Health möchte Preismodelle im Gesetz genauer regeln, mit unterschiedlichen Preisbildungsmechanismen für tief- und hochpreisige Arzneimittel. Eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsgesetz wird eher abgelehnt. Public Eye lehnt Preismodelle ab, stattdessen sollte von den Herstellern mehr Transparenz eingefordert werden. Öffentlichkeitsgesetz.ch weist darauf hin, dass fallweise Ausnahmen das Öffentlichkeitsgesetz zur Zielscheibe von Spezialinteressen machen. Eine Aushöhlung bei den Arzneimitteln würde auch den Schweizer Bemühungen zur internationalen Koordination widersprechen.
4.7.1 Artikel 18 Absatz 2septies inkl. Übergangsbestimmungen
pharmaSuisse schlägt vor, die Mittel des Fonds für die Finanzierung von Leistungen, die zur Qualität und/oder Wirtschaftlichkeit der Grundversorgung beitragen, zu verwenden. Insbesondere sollten damit Leistungen abgegolten werden, die keiner bestimmten versicherten Person verrechnet werden können, etwa interprofessionelle Qualitätszirkel, generische Substitution oder Defizite im Vertriebsanteil bei der Abgabe von sehr preisgünstigen Arzneimitteln.
4.7.2 Artikel 42 Absatz 2 zweiter Satz
Der Kanton BS weist darauf hin, dass die Einführung des Tiers Payant sinnvoll wäre, da der Preis, den die versicherte Person für das Arzneimittel bezahlt, unter Umständen nicht dem Endpreis (nach Rückererstattung) entspricht. Dies hätte Auswirkungen auf die Kostenbeteiligung des Versicherten und würde unter Umständen zu administrativ aufwändigen Rückvergütungen führen.
4.7.3 Artikel 52b Rückerstattungen
Laut iph und scienceindustries sollten Arzneimittel oder neue Indikationen per Datum ihrer Marktzulassung durch Swissmedic in die Spezialitätenliste aufgenommen und vergütet werden, um den Zugang für Patientinnen und Patienten zu innovativen Arzneimitteln sicherzustellen. Dabei sollen Arzneimittel provisorisch aufgenommen und über ein Rückvergütungsmodell ein provisorischer Preis vereinbart werden können. Ein schneller Zugang, mittels vorläufiger Daten, sollte nicht von Anfang an zu einem «irreversiblen» Preis führen. Dies würde auch erlauben, die Vergütungen im Einzelfall nach Art. 71a - 71d KVV auf echte Einzelfälle zu reduzieren.
Vips wünscht einen separaten Artikel für Arzneimittel, bei dem insbesondere die Einteilung von Arzneimitteln in Kategorien für die WZW-(Über-)Prüfung (Originalpräparate unter Kopierschutz, Arzneimittel mit bekannten Wirkstoffen aber innovativen Darreichungsformen, Komplementär- und Phytoarzneimittel, Biosimilars, Generika, Kombinationstherapiearzneimittel etc.) zu regeln wäre. Er sollte auch Off-Label-Anwendungen und Hors-Liste-Arzneimittelanwendungen so regeln, dass bei einem Therapievorschlag des behandelnden Arztes eine Nicht-Therapie aus Kostengründen nicht in Frage kommen kann. Grundsätzlich sollte an der 3-Jahres-WZW-Überprüfung festgehalten werden, aber Arzneimittel mit Tagestherapiekosten sollten unter einem vom Bundesrat zu bestimmenden Schwellenwert nicht mehr periodisch überprüft werden.