Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten

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e) die Forschung: für eine vertiefte Analyse der vorhandenen Daten.

 Zürich WV: Die Daten sollten auch unseren Mitgliedern, den Wasserversorgern, zur Verfügung gestellt werden. Dies würde ihnen ermöglichen, die gesetzlich geforderte Selbstkontrolle effektiver auf die wirklichen Risiken im Einzugsgebiet der Fassungen auszurichten.

b) die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen sowie die Wasserversorger im Rahmen der Selbstkontrolle gemäss LGV: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Ablehnung mit Alter-

nativen

Alternativen

Ablehnung Swiss Tabac, FSV,

SALS

Argumente  swiss Tabac, SWBV: Es wird ein hyperkomplexer Verwaltungsapparat ins Leben gerufen, der nichts Wesentliches zum Umweltschutz beitragen wird.

 SALS: Die doppelte Erfassung an der Verkaufsfront und bei der Anwendung ist überflüssig,

4.3 Weitere Anträge und Bemerkungen

4.3.1 Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000

Art. 8 Sorgfaltspflicht

Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten.

 BPUK/LDK, LU, OW, NW, SO, AI, AG, VS: Mit der Neugestaltung der Sorgfaltspflicht im Art.8 des ChemG wird der Risikoreduktion und dem Vorsorgeprinzip im Chemikalienrecht mehr Gewicht gegeben. Vor Stoffen, die gefährliche Eigenschaften haben, soll auch die Umwelt geschützt werden. Daher sollen auch die gesetzlichen Vorgaben des Umwelt- und Gewässerschutzes, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes befolgt werden.

Art. 8 Sorgfaltspflicht

Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben, und Gesundheit und Umwelt erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten.

 TI: Ergänzung Art. 8. mit Abs. 1: Das Pflanzenschutzmittel wird zugelassen, wenn namentlich die vorgesehene Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Nutz- oder Haustier, Umwelt und Trinkwasser hat.

 VKCS: Sinnvollerweise sollte bereits in Art. 8 ChemG der Sorgfaltspflicht mehr Gewicht gegeben und der vorsorgliche Aspekt verstärkt werden

Art. 8 Sorgfaltspflicht

Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen tref- 58/71