Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten
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erfassungssystems beim Bund im Vergleich zur dezentralen Erfassung?
VSGP: Den vorgeschlagenen Text streichen und ersetzen durch
Art. 165fbisDer Bundesrat definiert zusammen mit den betroffe-
nen Branchenorganisationen unter Berücksichtigung der unter
Art. 6b Abs. 1 und 2 festgelegten Ziel und Indikatoren das Mess-
verfahren.
Es macht keinen Sinn, aktuell ein zentrales Informationssystem aufzubauen, solange die zu messenden und überprüfenden Indikatoren noch nicht festgelegt sind. Das Monitoring ist im Nachgang mit den umsetzenden Branchen festzulegen. Dabei sind branchenspezifische Aspekte (Lohnarbeit, Flächenabtausch etc.) zu berücksichtigen. Ebenso darf es keine zusätzliche Datenerfassung geben. Das Monitoring muss entweder auf basierenden Daten geschehen oder in der Produktion andere Erfassungen ablösen. Der administrative Aufwand ist heute bereits sehr gross. Des Weiteren ist der Datenzugang für die mit der Umsetzung betrauten Branchenorganisationen sicherzustellen. Gleichzeitig ist die Datenhoheit bei den Produzenten zu belassen und der Datenschutz zu gewährleisten.
Ablehnung GE, AG Swiss Tabac, SALS,
FSV
Bemerkungen swiss Tabac, SWBV: Es wird ein hyperkomplexer Verwaltungsapparat ins
Leben gerufen, der nichts Wesentliches zum Umweltschutz beitragen wird.
GE: Nicht mehr nötig, da im neuen Vorschlag zu Artikel 11a ChemG enthalten. Es ist jedoch notwendig, dass das System perfekt an die landwirtschaftliche Nutzung angepasst ist und dass es die Buchführung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne der Verordnung über die Hygiene bei der Primärproduktion erleichtert.
AG: Ein zentrales Informationssystem zur Verwendung von PSM (und BP) ist mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden, der sich nicht mit einem entsprechend grossen Nutzen rechtfertigen lässt.
Falls diesem Antrag nicht entsprochen wird, bitten wir zu prüfen, ob die Erweiterung einer in der Landwirtschaft bereits etablierten Datenbank möglich wäre, bevor eine neue Datenbank aufgebaut und eingeführt wird.
Art. 165fbis Zentrales Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
2Wer beruflich oder gewerblich Pflanzenschutzmittel anwendet, muss sämtliche Anwendungen im Informationssystem erfassen.
Kantone Parteien Organisationen
Zustimmung SZ SPS SBV; WWF, Green-
peace, Pro Natura, Agrarallianz, SFV, SGB, svu, AWBR, AG-RIDEA, Birdlife
Bemerkungen SZ: Aus Sicht des Vollzugs ist darauf hinzuweisen, dass die Durchset-
zung der Erfassungspflicht durch die Vollzugsbehörden kaum zu bewältigen ist.
SBV: Unter «gewerblich» versteht der SBV auch die öffentliche Hand und die Verkehrsbetriebe