Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten
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AGRIDEA: Bei der Umsetzung sollte aber darauf geachtet werden, dass der administrative Aufwand für die Betriebe nicht übermässig steigt. Die Angaben sollten nur einmal erfasst werden müssen und sollen danach für die weitere Verwendung zur Verfügung stehen.
Zustimmung mit Al- ZH; BL, GR, AI, VS Vision Lw., Agora, Voternativen gelwarte, EFBS Alternativen ZH, GR, AI, Agora, EFBS: Die Anwendung von PSM bringt auch bei der
Anwendung bei Privaten Risiken mit sich. Die Verwendung von PSM muss daher auch bei privaten Anwenderinnen und Anwendern erfasst werden.
BL: Es sollte ergänzt werden, dass der Bundesrat auf Verordnungsstufe die geeigneten Hilfsmittel dafür festlegt.
VS: Wenn auch die Aufzeichnungspflicht in einem zentralen Register nachvollzogen werden kann, so ist doch deren hoher Aufwand zu beachten: Die Betriebe, welche bereits heute ihrer Aufzeichnungspflicht im Rahmen der Direktzahlungsverpflichtungen nachkommen, müssen auf ein neues System umstellen. Die vielen kleinen, nicht direktzahlungsberechtigten Betriebe müssen in den IT-Systemen erfasst, ausgebildet und beraten werden. Bezüglich Kontrollen der Aufzeichnungspflicht ergeben sich neue Fragen.
Synergien mit anderen Aufzeichnungspflichten im selben System sind zu prüfen. Eine andere Möglichkeit wäre die Delegation dieser Aufgabe an die Branchenorganisationen
Vision Lw, Vogelwarte:
2Der Bundesrat regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und wo diese zu melden sind.
Ablehnung mit Alter- Swiss Fruit nativen
Alternativen Swiss Fruit: Die Detaillierung der Daten und Anwendungen ist zu vage
und undefiniert. Es sollten nicht mehr Daten gebraucht werden als für die ÖLN-Kontrolle benötigt wird. Bereits heute muss der Einsatz von PSM dokumentiert werden (ÖLN-Kontrolle, Suisse Garantie, Swissgap). Die Kosten des Projekts, der Aufwand für die Anwender und den Datenschutz muss hohe Priorität eingeräumt werden.
Erwartet wird vom Bund, dass Mehrfacherfassungen der gleichen Daten ausgeschlossen sind und eine Vereinfachung der administrativen Belastung der beruflichen Anwender.
2Wer beruflich oder gewerblich Pflanzenschutzmittel anwendet, muss sämtliche gewisse Anwendungen im Informationssystem erfassen.
Ablehnung swiss Tabac, SALS,
FSV
Argumente swiss Tabac, SWBV: Es wird ein hyperkomplexer Verwaltungsapparat ins
Leben gerufen, der nichts Wesentliches zum Umweltschutz beitragen wird.
SALS: Die doppelte Erfassung an der Verkaufsfront und bei der Anwendung ist überflüssig.
Art. 165fbis Zentrales Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
3Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen:
a) die betroffenen Bundesstellen: zur Unterstützung des Vollzugs in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;