Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten

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b) die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

c) der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, für Daten, die ihn oder sie betreffen;

d) Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin verfügen.

Kantone Parteien Organisationen

Zustimmung GLP, SPS SBV, LBV, WWF,

Greenpeace, Pro Natura, Agrarallianz,

SFV, SGB, Swisspatat, vitiswiss

Bemerkungen  SBV, LBV, Swisspatat, vitiswiss: Zustimmung unter der Voraussetzung,

dass:

1. Die Anwendung von PSM nicht in einem zusätzlichen Feldkalender eingetragen werden müssen

2. Die Anwendung von PSM im Rahmen der ÖLN-Kontrollen durch die Landwirte nicht mehr vorgewiesen werden müssen

3. Das Informationssystem zur Erfassung die Landwirte zukünftig auf Einschränkungen und spezielle Vorschriften bei der Anwendung eines PSM hinweist

Der Bund soll ein einfach bedienbares, zentrales Erfassungstool (elektronischer Feldkalender) zur Verfügung stellen. Dieses muss mit den kantonalen Betriebsdaten verknüpft sein, damit Mehrfacherfassungen der gleichen Daten ausgeschlossen sind. Die Massnahme darf zu keiner administrativen Mehrbelastung der beruflichen Anwender führen. Zudem müssen die kantonalen Pflanzenschutzfachstellen und Berater in der Lage sein die Landwirte bei der Erfassung der Daten zu unterstützen.

Die Daten dienen in erster Linie dem Bundesamt für Landwirtschaft und den kantonalen Landwirtschaftsämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Weitere Amtsstellen können, soweit die Daten für ihre Arbeit von Bedeutung sind und ein berechtigtes Anliegen besteht, diese Daten bei den Landwirtschaftsämtern auf Anfrage anonymisiert beziehen.

a) die betroffenen Bundesstellen: Das Bundesamt für Landwirtschaft zur Unterstützung des Vollzugs in ihrem jeweiligen Zustän-

digkeitsbereich;

b) die kantonalen Vollzugsbehörden Landwirtschaftsämter und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Er-

füllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich

 GLP, SPS und WWF, Greenpeace, Agrarallianz, SFV, SGB, Zürich VW: Zu den Bundesstellen, welche im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Informationssystem abrufen können, muss das BAFU selbstverständlich dazugehören

Zustimmung mit Al- SZ VSA, Zürich WV

ternativen

Alternativen  SZ: Die Bestimmung ist wie folgt zu ergänzen:

e) in aggregierter und anonymisierter Form die Branchenorganisationen welche gemäss Art. 6b Abs. 5 vom Bundesrat definiert wurden: zur Beurteilung und Berichterstattung über die Wirkung der ergriffenen Massnahmen gemäss Art. 6b, Abs. 4;

 VSA: Hier sollte unbedingt noch die Forschung ergänzt werden, damit sie in Forschungsprojekten zusätzliche Informationen aus den Daten generieren kann, die auch für die anderen Stellen und Personen von Nutzen sein können (z.B. im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans Pflanzenschutzmittel).