Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht
Biozide liegen noch kaum Informationen bezüglich ihrer Anwendung und ihres Risikos vor.
SBV, Swisspatat, vitiswiss: Das in Verkehr bringen von BP soll gleich wie das in Verkehr bringen von PSM erfasst werden. Zu erfassen ist die genaue Menge verkaufter BP an den Verkaufsstellen. Nur so ist eine Kontrolle und Überwachung möglich. Der Bund soll die Öffentlichkeit regelmässig über die Verkaufszahlen der BP und ihre Entwicklung informieren
– so wie er das bei PSM tut. Der Verkauf von BP an der Verkaufsstelle muss auch für die nichtberufliche Anwendung erfasst werden.
COOP: Das Vorgehen muss dabei risikobasiert erfolgen. D. h. Reduktionsbemühungen sind in denjenigen Bereichen prioritär anzugehen, in denen die Risiken für Mensch, Umwelt und Natur am grössten sind.
Zustimmung mit Al- GE, NE, AG CAJB
ternativen
Alternativen GE, NE: Die Bezeichnung «Offenlegung» ist unscharf. Sollte durch «In-
formation» ersetzt werden.
Sollte nur für Biozide mit pestizider Wirkung gelten, und alle betroffenen Pestizide werden in einem Anhang aufgelistet, sodass es keine Unklarheiten über den Anwendungsbereich gibt.
GE, NE, AG: PSM werden nicht nur in der Landwirtschaft eingesetzt. Die Offenlegungspflicht sollte daher auch für PSM im Chemikaliengesetz verankert werden.
Art. 11a Titel: Informationspflicht für Pestizide, die als Biozidpro-
dukte oder Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
Art. 1 Abs. 1: Wer Pestizide, die als Biozidprodukte oder Pflanzenschutzmittel verwendet werden, in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Bund Daten über das Inverkehrbringen zukommen zu lassen.
Die betreffenden Pestizide werden in Anhang X aufgeführt.
GE: Es ist jedoch von wesentlicher Bedeutung, dass das System perfekt an die landwirtschaftliche Nutzung angepasst ist und dass es die Buchführung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne der Verordnung über die Hygiene bei der Primärproduktion erleichtert.
Ablehnung mit Alter-
nativen Alternativen
Ablehnung economiesuisse,
scienceindustries,
swissmem, SKW,
VSLF, VSS
Argumente economiesuisse, scienceindustries, SKW, VSLF, VSS: Ist überflüssig,
denn der Bundesrat regelt über Art. 10 ChemG und die ausführende Biozidprodukteverordnung bereits in ausreichendem Masse die skizzierten Kriterien und hat in Form der Zulassungsunterlagen (entweder durch in der Schweiz eingereichte Zulassungsgesuche, oder er muss das unter Anwendung des Gegenseitigkeitsabkommen MRA (Mutual Recognition Agreement) mit der EU von den EU- oder Mitgliedstaaten einholen) bereits ausreichend Kenntnis über Wirkstoff/Anwendungskombinationen; die Meldungen im Produkteregister der Anmeldestelle Chemikalien geben ausreichend Aufschluss über die Verbreitung von BP.
Art. 11a Offenlegungspflicht für Biozidprodukte