Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten

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Eventualantrag: Erfassungspflicht auf besonders risikoreiche Anwendungen beschränken (Umweltkompartimente, insbesondere Gewässer, oder für die Gesundheit). Denkbar wäre eine Beschränkung auf fachbewilligungspflichtige Anwendungen (Schädlingsbekämpfung, Anwendung von Holzschutzmitteln), jedoch nicht standardisierte Tätigkeiten wie die Desinfektion von Badewasser. In der Konsequenz ist zu prüfen, ob heute alle relevanten Verwendungen einer Fachbewilligungspflicht unterstehen oder ob noch Fachbewilligungen für weitere Bereiche vorgeschrieben werden sollten.

Anpassungen zum Art. 11b:

1Der Bund betreibt ein Informationssystem zur Erfassung von besonders risikoreichen Anwendungen von Bioziden durch berufliche und gewerbliche Anwender.

2 Der Bundesrat regelt, welche beruflichen oder gewerblichen Anwendungen von den Verwendern im Informationssystem zu

erfassen sind.

Der Fokus sollte dabei auf Anwendungen gelegt werden, bei denen ein Eintrag in Grund- oder Oberflächengewässer zu erwarten ist. Zudem sollte sich die Vorgabe auf Anwendungen beschränken, bei denen typischerweise auch mässig bis schwer abbaubare Wirkstoffe eingesetzt werden. Anwendungen mit üblicherweise einfachen Wirkstoffen wie Chlor, Javel, niedere Alkohole etc. sollten von dieser Meldepflicht ausgenommen sein.

In der Konsequenz ist zu prüfen, ob heute bereits alle für den Gewässerschutz relevanten Anwendungen einer Fachbewilligungspflicht unterstehen. Für noch nicht der Pflicht unterstehende Anwendungsbereiche ist die Schaffung neuer Fachbewilligungen zu prüfen (zum Beispiel zur Behandlung von Dächern und Fassaden).

Bevor eine neue Datenbank aufgebaut wird, sollte zudem geprüft werden, ob allenfalls die Erweiterung einer bereits bestehenden Datenbank denkbar wäre. Da in der Landwirtschaft bereits etablierte Datenbanksysteme bestehen, sollten auch getrennte Informationssysteme für Landwirtschaft und andere Anwenderinnen und Anwender geprüft werden.

 economiesuisse, scienceindustries, SKW, VSS, VSLF: Bereits heute betreibt der Bund ein Informationssystem, in das alle gewerblich in Verkehr gebrachten Zubereitungen gemeldet werden müssen, inklusive BP. Die Absätze 1 und 2 sind bereits heute weitgehend geregelt. Zu Absatz 1 ist festzustellen, dass bereits bei Meldungen, die im Rahmen der Meldepflicht für Produkte, die zu gewerblichem Eigengebrauch importiert werden, was den Tatbestand des Inverkehrbringens erfüllt und damit die Meldepflicht auslöst, die Datenqualität mitunter fragwürdig ist.

Es muss davon ausgegangen werden, dass insbesondere Anwender, die nicht im engeren Sinne der chemisch-pharmazeutischen Branche zugerechnet werden können, mehrere Probleme bei der Erfüllung der Meldepflicht haben:

Sie kennen die gesetzlichen Vorgaben nicht oder nicht ausreichend.

Sie haben Schwierigkeiten von ausländischen Lieferanten an die Daten zu kommen.

Sie haben die Qualifikationen nicht, allfällig vorhandene Daten zu verstehen und korrekt in Meldungen ins RPC (Produkteregister Chemikalien des BAG) umzusetzen. Diese Gefahr ist umso grösser, je weiter weg die Tätigkeit von tatsächlicher Chemie ist und tendenziell, je kleiner die Unternehmen sind.

Hier sind die Mitglieder von scienceindustries bereits heute aktiv in der