Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

für die Datenauswertung und eine umfassende Hilfeleistung für die anwendenden Betriebe (insbesondere in der Landwirtschaft), dürften dadurch auch die finanziellen Aufwendungen gesenkt werden können.

Insgesamt ist grossen Wert drauf zu legen, dass der Aufwand so gering wie möglich gehalten werden kann und die Kosten in einem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen stehen.

 GE, NE:

Art. 11b, Titel: Zentrales Informationssystem zur Verwendung von

Pestiziden (Biozidprodukten oder Pflanzenschutzmitteln)

1Der Bund betreibt ein Informationssystem zur Erfassung der Verwendung von Pestiziden (Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln) durch berufliche und gewerbliche Anwender. Die betref-

fenden Pestizide werden in Anhang X aufgeführt.

 TI: Verschiedene behandelte Erzeugnisse, zum Beispiel Farben mit Bioziden ohne primäre Biozidfunktion, können ein erhebliches Risiko für das Vorhandensein von Pestiziden in der Umwelt darstellen. Im Gegensatz dazu sind einige Biozidarten für die Umwelt unproblematisch (z. B. Händedesinfektionsmittel) und könnten aus praktischen Gründen von der Erfassung ausgeschlossen werden. Im Absatz ergänzen:

1…von Bioziden und behandelten Erzeugnissen durch …

 Greenpeace, Pro Natura: Der Einsatz im Wald durch die Forstwirtschaft und Privatanwendungen sind einzubeziehen. Das Informationssystem ist für die Öffentlichkeit anonymisiert einsehbar umzusetzen.

Ablehnung mit Alter-

nativen Alternativen

Ablehnung ZH, SG, GR, AG, VS economiesuisse,

scienceindustries,

SKW, VSLF, VSS, swissmem, SALS,

VKCS

Argumente  ZH, SG, AG, GR, VS, VKCS: Unverhältnismässig und durch die Voll-

zugsbehörden nicht zu bewältigen, da Produkte, die als BP gelten,

praktisch in jedem Betrieb eingesetzt werden, oft ohne dass diese sich bewusst sind, dass sie solche verwenden, die Erfassungspflicht nicht erkennen bzw. nicht ausreichend fachkundig für die Erfassung sind.

Selbst bei disziplinierter Erfassung aller Anwendungen, könnten daraus aber kaum konkrete Aussagen über das Risiko einer bestimmten Anwendung abgeleitet werden. Aussagen über das Risiko einer bestimmten Anwendung würden kaum Mehrwert gegenüber Abschätzungen via Erhebung der in Verkehr gebrachten Mengen (vgl. neuer Art.

11a) und in Verbindung mit den Wirkstoff- und Zulassungsdossiers erbringen.

Falls an diesem Informationssystem festgehalten werden würde, sollte die Erfassungspflicht gemäss Eventualantrag auf besonders risikoreiche Anwendungen beschränkt werden. In der Konsequenz ist zu prüfen, ob heute alle relevanten Verwendungen einer Fachbewilligungspflicht unterstehen oder ob noch Fachbewilligungen für weitere Bereiche vorgeschrieben werden sollten