Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

b. die Erfüllung weiterer Vollzugsaufgaben durch das BAZG im grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr (nichtabgaberechtliche Vollzugsaufgaben).

2Es harmonisiert die Erfüllung der Aufgaben des BAZG nach Absatz 1, indem es regelt:

a. die Warenanmeldung;

b. die Prüfung der Warenanmeldung und die Verfügungen;

c. die Erhebung der Abgaben;

d. die administrativen Massnahmen;

e. das Verfahrensrecht und den Rechtsschutz;

f. die Datenbearbeitung und die Risikoanalyse sowie die Qualitätssicherung;

g. die Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln;

h. die Befugnisse und das Personal des BAZG;

i. die Aufgaben des BAZG;

j. die Amtshilfe und die Zusammenarbeit;

k. die Strafverfolgung;

l. die Gebühren.

Art. 3 Internationales Recht

1Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

2Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes oder der Abgabeerlasse nach Artikel 4 betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.

Art. 4 Vom BAZG zu erhebende Abgaben

1Das BAZG erhebt die folgenden Einfuhr-, Ausfuhr- und Inlandabgaben nach den folgenden Erlassen (Abgabeerlasse):

a. die Einfuhr- und Ausfuhrzölle nach dem Zollabgabengesetz vom …3 (ZoG);

b. die Mehrwertsteuer auf der Einfuhr nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 20094 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG);

c. die Alkoholsteuer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 19325 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG);

3SR …

4 SR 641.20

5 SR 680