Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
b. die Erfüllung weiterer Vollzugsaufgaben durch das BAZG im grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr (nichtabgaberechtliche Vollzugsaufgaben).
2Es harmonisiert die Erfüllung der Aufgaben des BAZG nach Absatz 1, indem es regelt:
a. die Warenanmeldung;
b. die Prüfung der Warenanmeldung und die Verfügungen;
c. die Erhebung der Abgaben;
d. die administrativen Massnahmen;
e. das Verfahrensrecht und den Rechtsschutz;
f. die Datenbearbeitung und die Risikoanalyse sowie die Qualitätssicherung;
g. die Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln;
h. die Befugnisse und das Personal des BAZG;
i. die Aufgaben des BAZG;
j. die Amtshilfe und die Zusammenarbeit;
k. die Strafverfolgung;
l. die Gebühren.
Art. 3 Internationales Recht
1Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes oder der Abgabeerlasse nach Artikel 4 betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
Art. 4 Vom BAZG zu erhebende Abgaben
1Das BAZG erhebt die folgenden Einfuhr-, Ausfuhr- und Inlandabgaben nach den folgenden Erlassen (Abgabeerlasse):
a. die Einfuhr- und Ausfuhrzölle nach dem Zollabgabengesetz vom …3 (ZoG);
b. die Mehrwertsteuer auf der Einfuhr nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 20094 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG);
c. die Alkoholsteuer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 19325 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG);
3SR …
4 SR 641.20
5 SR 680