Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

2. Titel: Warenanmeldung

1. Kapitel: Anmeldepflicht, Referenzierung, Aktivierung

Art. 8 Anmeldepflicht

1Waren, die ein-, aus- oder durchgeführt werden oder einer Inlandabgabe unterliegen, müssen angemeldet werden.

2Im grenzüberschreitenden Warenverkehr ist in der Warenanmeldung die Warenbestimmung festzulegen.

3Waren, deren Verwendungszweck oder Warenbestimmung nach der Veranlagung geändert wird, müssen erneut angemeldet werden.

4Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, müssen erneut angemeldet werden.

5Das BAZG regelt die Ausnahmen von der Anmeldepflicht sowie den Zeitpunkt der Anmeldung.

Art. 9 Anmeldung

1Die Warenanmeldung muss elektronisch oder in einer anderen vom BAZG zugelassenen Form erfolgen. Es müssen alle notwendigen Begleitdokumente übermittelt werden.

2Eine Ware gilt als verbindlich angemeldet:

a. im Zeitpunkt der Aktivierung der Warenanmeldung, wenn diese elektronisch übermittelte wurde;

b. im Zeitpunkt der Annahme der Warenanmeldung durch das BAZG, wenn diese in einer anderen vom BAZG zugelassenen Form übermittelt wurde.

3Wird die Warenanmeldung elektronisch übermittelt, so können bis zu deren Aktivierung Angaben abgeändert oder die Warenanmeldung zurückgezogen werden.

4Das BAZG regelt, welche anderen Formen der Warenanmeldung zugelassen sind, und den Zeitpunkt, in dem die Warenanmeldung als angenommen gilt, wenn sie in einer anderen vom BAZG zugelassenen Form übermittelt wird.

Art. 10 Anmeldepflichtige

1Anmeldepflichtig ist die Warenverantwortliche oder gegebenenfalls die Datenverantwortliche.

2Anmeldepflichtig ist auch, wer den Verwendungszweck oder die Warenbestimmung einer Ware nach der Veranlagung ändert.