Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
Art. 6 Zollgebiet, Zollgrenzen und Grenzraum
In diesem Gesetz bedeuten:
a. Zollgebiet: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten, jedoch ohne die Zollausschlussgebiete;
b. Zollanschlussgebiet: die ausländischen Gebiete, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder Völkergewohnheitsrechts zum Zollgebiet gehören;
c. Zollausschlussgebiet: die schweizerischen Grenzgebiete, die vom Bundesrat oder, bei einzelnen Liegenschaften in besonderer geografischer Lage, vom BAZG vom Zollgebiet ausgeschlossen werden;
d. Zollgrenze: die Grenze des Zollgebiets;
e. Grenzraum: der Geländestreifen entlang der Zollgrenze, dessen Breite das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) nach Anhörung der Grenzkantone festlegt.
Art. 7 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. Einfuhr: das Verbringen von Waren in das Zollgebiet;
b. Ausfuhr: das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet;
c. Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet;
d. Person: natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;
e. Warenverantwortliche:
1. im grenzüberschreitenden Warenverkehr die Person, die die Ware im eigenen Namen ein-, aus- oder durchführt, auf deren Rechnung die Ware ein-, aus- oder durchgeführt wird oder der die Ware im Zollgebiet zugeführt wird,
2. im Zollgebiet (Inlandabgaben): die abgabenpflichtige oder rückerstattungsberechtigte Person gemäss einem Erlass nach Artikel 4 Buchstaben c–k;
f. Datenverantwortliche: Person, welche die Warenanmeldung für den Warenverantwortlichen vornimmt;
g. Transportverantwortliche: Person, die für den Transport verantwortlich ist und daher in der Warenanmeldung als mit dem Transport der Ware beauftragte Person bezeichnet ist;
h. Aktivierung: Auslösen eines technischen Vorgangs, der die Verbindlichkeit einer elektronischen Eingabe bewirkt.