Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

3Ist eine Ware im Zeitpunkt des Verbringens über die Zollgrenze noch nicht angemeldet worden, so gilt die natürliche Person als anmeldepflichtig, die die Ware transportiert.

Art. 11 Warenbestimmung

1Im grenzüberschreitenden Warenverkehr müssen die Waren einer der folgenden Bestimmungen zugeführt werden:

a. der Einfuhr in den freien Verkehr;

b. der Ausfuhr;

c. der Durchfuhr;

d. der vorübergehenden Einfuhr von Waren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung (aktive Veredelung);

e. der vorübergehenden Ausfuhr von Waren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung (passive Veredelung);

f. der vorübergehenden Verwendung von Waren;

g. dem Verbringen in ein Zolllager;

h. dem Verbringen in ein Steuerlager.

2Der Bundesrat regelt die verfahrensrechtlichen Einzelheiten und kann weitere Warenbestimmungen vorsehen.

3Die Warenbestimmungen gemäss Absatz 1 Buchstabe c–h bedürfen einer Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden und ist in der Regel zu befristen.

Art. 12 Referenzierung

1Im grenzüberschreitenden Warenverkehr muss in der Warenanmeldung angegeben werden, mit welchem Transportmittel die Ware ein-, aus- oder durchgeführt werden soll (Referenzierung).

2Der Referenzierungspflicht unterliegt die Transportverantwortliche oder, wenn es keine solche gibt, die Warenverantwortliche.

3Die Referenzierung muss vor der Aktivierung der Warenanmeldung vorgenommen werden.

4Das BAZG bestimmt, in welchen Fällen die Referenzierung von einer andern Person als der Waren- oder Transportverantwortlichen vorgenommen werden kann.

5Es regelt die Modalitäten der Referenzierung und bestimmt die Ausnahmen von der Referenzierungspflicht.

Art. 13 Aktivierung

1Die elektronische Warenanmeldung muss aktiviert werden.