Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
2Es kann behördliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, zur Durchführung ergänzender Ermittlungen zurückweisen.
Art. 138 Massnahmen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten
1Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1–3 StPO54 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft das BAZG auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die Schutzmassnahmen nach Artikel 149 Absätze 2–4 und 150 StPO.
2Die Direktorin oder der Direktor des BAZG bestimmt die Zuständigkeit für die Zusicherung der Anonymität und den Genehmigungsantrag an das Zwangsmassnahmengericht (Art. 150 Abs. 1 und 2 StPO).
3Über den Genehmigungsantrag entscheidet die nach Artikel 22 VStrR55 zuständige kantonale Gerichtsbehörde. Der Entscheid kann mit Beschwerde nach Artikel 26 VStrR angefochten werden.
2. Abschnitt: Observation
Art. 139
1Das BAZG kann im Rahmen seiner Strafverfolgungskompetenz Personen, Waren, Transportmittel und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn:
a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und
b. die Untersuchung sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
2Hat eine nach Absatz 1 angeordnete Massnahme 30 Tage gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Direktorin oder den Direktor des BAZG.
3Das BAZG teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der Untersuchung Grund, Art und Dauer der Observation mit.
4Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:
a. die Erkenntnisse der Observation nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
54 SR 312.0
55 SR 313.0