Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

b. Austausch von Informationen zwischen den Partnerbehörden im Empfangsstaat und bei internationalen Organisationen sowie den zuständigen Behörden;

c. Förderung der polizeilichen und der justiziellen Zusammenarbeit und Zusammenarbeit im Bereich Zoll.

6Das BAZG kann im Einvernehmen mit fedpol Aufgaben ihrer Verbindungsleute an die Polizeiverbindungsleute des fedpol delegieren. Soweit die Erfüllung der delegierten Aufgabe einen Zugriff auf die Informationssysteme und eine Berechtigung zur Datenbearbeitung erfordert, sind die Polizeiverbindungsleute den Verbindungsleuten des BAZG gleichgestellt.

7Der Bundesrat regelt den Umfang der Aufgaben nach Absatz 5.

Art. 122 Völkerrechtliche Verträge

1Der Bundesrat kann mit anderen Staaten, mit Zoll- und Wirtschaftsunionen, der Europäischen Union oder internationalen Organisationen völkerrechtliche Verträge über die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten abschliessen.

2Er kann zudem mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG in der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen abschliessen.

3Er kann mit den zuständigen ausländischen Behörden den Einsatz von Verbindungsleuten des BAZG vereinbaren.

2. Abschnitt: Infrastruktur und Personal Dritter

Art. 123 Infrastruktur Dritter

1Das BAZG kann seine Aufgaben auf Begehren Dritter in deren Infrastruktur erfüllen. Diese müssen die erforderliche Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung stellen und das BAZG für die Betriebskosten angemessen entschädigen.

2Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts.

Art. 124 Mitwirkungspflicht des Personals von Transportunternehmen und

Infrastrukturbetreiberinnen

Das Personal von Transportunternehmen und von Infrastrukturbetreiberinnen, insbesondere im Bereich des Eisenbahn-, Luft und Schiffsverkehrs, muss das BAZG beim Aufgabenvollzug gemäss seinen Anordnungen unentgeltlich unterstützen.