Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
Art. 125 Herausgabepflicht von Transportunternehmen und
Infrastrukturbetreiberinnen
1Die Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen müssen dem BAZG alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die für die seine Kontrollen von Bedeutung sein können, zukommen lassen.
2Auf Verlangen des BAZG muss die Herausgabe in elektronischer Form erfolgen.
Art. 126 Beizug von Dritten
1Das BAZG kann für die Prüfung der Einhaltung der nichtabgaberechtlichen Erlasse Dritte beiziehen.
2Das beigezogene Personal ist nicht befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden.
3Das BAZG regelt den Beizug in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
3. Abschnitt: Zusammenarbeit mit Privaten
Art. 127 Zusammenarbeit mit der Wirtschaft
1Das BAZG kann mit privaten Organisationen zusammenarbeiten, um die Effizienz der ordnungsgemässen Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zu erhöhen.
2Es kann Pilotversuchen durchführen, die die Vereinfachung von Verfahren zum Ziel haben. Zu diesem Zweck kann es Vereinbarungen mit den Verfahrensbeteiligten schliessen.
3Vereinbarungen nach Absatz 2 dürfen weder die Wettbewerbsverhältnisse wesentlich beeinträchtigen noch die Erhebung der Abgaben oder den Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse gefährden.
Art. 128 Erbringen gewerblicher Leistungen an Dritte
1Das BAZG kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn die Leistungen:
a. mit seinen Aufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b. die Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigen; und
c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern; und
d. keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen, indem sie zu Marktbedingungen und ohne Quersubventionierungen erbracht werden.
2Als gewerbliche Leistung gilt auch die Überlassung von Teilen der Infrastruktur des BAZG an Dritte.