Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

Art. 134 Selbstanzeige

Zeigt diejenige Person, welche eine Widerhandlung im Zusammenhang mit der Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben begangen oder daran teilgenommen hat, diese an, bevor sie dem BAZG bekannt wird, wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn:

a. sie das BAZG bei der Festsetzung der geschuldeten oder rückzuerstattenden Abgaben in zumutbarer Weise unterstützt; und

b. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten oder rückzuerstattenden Abgaben bemüht.

Art. 135 Strafbescheid

1Der Strafbescheid im ordentlichen Verfahren und der Strafbescheid im abgekürzten Verfahren nach den Artikeln 64 und 65 VStrR53 können der beschuldigten Person elektronisch eröffnet werden.

2Beträgt die Busse im abgekürzten Verfahren nicht mehr als 300 Franken oder, im Falle einer Kumulation, nicht mehr als 600 Franken, steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich, sofern die Busse direkt vor Ort bezahlt wird.

2. Kapitel: Ermittlung

Art. 136

1Ausgehend von Hinweisen oder eigenen Feststellungen kann das BAZG in seinem Zuständigkeitsbereich Ermittlungen vornehmen, um:

a. strafbare Handlungen zu verhindern; oder

b. abzuklären, ob strafbare Handlungen begangen worden sind.

2Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen dem BAZG sämtliche Befugnisse dieses Gesetzes sowie die Observation nach Artikel 139 zur Verfügung.

3. Kapitel: Strafuntersuchung

1. Abschnitt: Allgemeine Untersuchungshandlungen

Art. 137 Untersuchungsverfahren

1Das BAZG eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den ihm übermittelten Informationen und Berichten, aus einer Strafanzeige oder aus seinen eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt.

53 SR 313.0